Während nach dem verurteilten Windkraftbetrüger Hendrik Holt international gefahndet wird, läuft ein anderes Verfahren gegen den 36-Jährigen weitgehend unbeirrt weiter: das Insolvenzverfahren. Nach den vorliegenden aktuellen Angaben hat Holts Flucht aus dem offenen Vollzug derzeit keine besonderen Auswirkungen auf die Abwicklung des Insolvenzverfahrens.
Das ist vor allem für die Gläubiger von Bedeutung. Denn dort geht es mittlerweile um eine gewaltige Summe: Mehr als 40 Millionen Euro werden nach Angaben der zuständigen Insolvenzverwaltung inzwischen von Gläubigern gefordert.
Damit laufen derzeit zwei völlig unterschiedliche Verfahren parallel. Auf der einen Seite versuchen die Strafverfolgungsbehörden herauszufinden, wo sich Holt aufhält. Auf der anderen Seite muss der Insolvenzverwalter weiterhin Vermögen, Forderungen und mögliche Ansprüche aufarbeiten – unabhängig davon, ob Holt persönlich greifbar ist.
Die Flucht stoppt das Insolvenzverfahren also nicht.
Holt verschwindet – die Forderungen bleiben
Holt war Ende August von einem genehmigten Ausgang nicht in die Justizvollzugsanstalt in Berlin zurückgekehrt. Er befand sich zu diesem Zeitpunkt im offenen Vollzug. Inzwischen wird international nach ihm gesucht. Die Staatsanwaltschaft Osnabrück bestätigte, dass die Fahndung weltweit läuft. Der Europäische Haftbefehl ist insbesondere für eine mögliche Festnahme und Auslieferung innerhalb der Europäischen Union von Bedeutung. Wo sich Holt derzeit befindet, ist öffentlich nicht bekannt.
Die Insolvenzverwaltung steht dadurch vor einer ungewöhnlichen Situation: Der Schuldner ist flüchtig, das Verfahren selbst muss jedoch weitergeführt werden.
Nach den vom Nutzer übermittelten Angaben erklärte eine Sprecherin der zuständigen Kanzlei, Holts Flucht wirke sich auf das Insolvenzverfahren „aktuell nicht in besonderer Weise“ aus.
Gleichzeitig verfolgt der Insolvenzverwalter die Entwicklungen rund um die Fahndung aufmerksam. Nach diesen Angaben steht er auch mit den zuständigen Staatsanwaltschaften in engem Austausch.
Das ist nachvollziehbar. Denn neue Erkenntnisse aus strafrechtlichen Ermittlungen könnten unter Umständen auch für die vermögensrechtliche Aufarbeitung interessant werden. Ob sich daraus tatsächlich zusätzliche Vermögenswerte oder Ansprüche für die Insolvenzmasse ergeben, ist damit allerdings keineswegs gesagt.
Mehr als 40 Millionen Euro Forderungen
Die zentrale Zahl des Insolvenzverfahrens lautet inzwischen:
mehr als 40 Millionen Euro.
In dieser Größenordnung machen Gläubiger nach den vorliegenden Angaben mittlerweile Forderungen geltend.
Diese Zahl darf allerdings nicht mit einem tatsächlich feststehenden Schaden oder mit einer späteren Auszahlung verwechselt werden.
In einem Insolvenzverfahren können Gläubiger ihre Forderungen anmelden. Anschließend wird geprüft, ob und in welcher Höhe diese Forderungen insolvenzrechtlich anerkannt beziehungsweise festgestellt werden.
Entscheidend ist am Ende außerdem nicht allein, wie hoch die angemeldeten Forderungen sind.
Für die Gläubiger zählt vor allem eine andere Frage:
Wie viel verwertbares Vermögen steht diesen Forderungen gegenüber?
Denn selbst wenn Forderungen von mehr als 40 Millionen Euro festgestellt werden sollten, bedeutet das keineswegs, dass auch 40 Millionen Euro verteilt werden können.
Die tatsächliche Rückzahlung hängt wesentlich von der Insolvenzmasse und der späteren Insolvenzquote ab.
Die Millionenfrage lautet: Wo ist verwertbares Vermögen?
Damit rückt die Vermögenssuche in den Mittelpunkt.
Insolvenzverwalter haben grundsätzlich die Aufgabe, die Insolvenzmasse zu sichern, Vermögenswerte zu ermitteln und zu verwerten sowie mögliche Ansprüche der Masse zu verfolgen.
Bei einem gewöhnlichen Insolvenzverfahren kann bereits das aufwendig sein.
Bei einem sogenannten Kriminalinsolvenzverfahren kann die Situation noch komplizierter werden. Dann können beispielsweise wirtschaftliche Transaktionen, Gesellschaftsverflechtungen, Zahlungsströme und mögliche Ansprüche aus früheren Vermögensverschiebungen eine besondere Rolle spielen.
Aus der Information, dass Gläubiger mehr als 40 Millionen Euro verlangen, lässt sich allerdings nicht ableiten, wie hoch die derzeit vorhandene Insolvenzmasse tatsächlich ist.
Genau diese Zahl wäre für die wirtschaftliche Perspektive der Gläubiger besonders interessant.
Ohne Kenntnis der verfügbaren beziehungsweise noch realisierbaren Masse lässt sich keine seriöse Insolvenzquote berechnen.
40 Millionen Euro Forderungen klingen spektakulär – sagen für sich allein aber noch wenig darüber aus, wie viele Cent die Gläubiger am Ende für jeden angemeldeten Euro zurückbekommen könnten.
Seine Anwesenheit ist nicht Voraussetzung dafür, dass alles stillsteht
Holts Flucht bedeutet deshalb nicht automatisch Stillstand.
Das Insolvenzverfahren ist ein gerichtliches Verfahren mit einem bestellten Insolvenzverwalter. Dieser kann seine gesetzlichen Aufgaben grundsätzlich weiter wahrnehmen. Bereits vorhandene Unterlagen, Kontoinformationen, Forderungen, Gesellschaftsbeteiligungen und andere Vermögenspositionen verschwinden nicht allein deshalb aus dem Verfahren, weil der Schuldner nicht auffindbar ist.
Allerdings kann die Abwesenheit eines Schuldners die praktische Aufarbeitung durchaus erschweren – etwa wenn Informationen, Erklärungen oder Mitwirkung benötigt werden.
Ob dies im konkreten Verfahren gegen Holt bereits der Fall ist, lässt sich aus den vorliegenden Angaben nicht feststellen.
Die Insolvenzverwaltung selbst bewertet die aktuelle Situation jedenfalls offenbar deutlich weniger dramatisch: Die Flucht wirke sich derzeit nicht in besonderer Weise auf das Verfahren aus.
Das ist eine bemerkenswerte Aussage.
Während strafrechtlich mit erheblichem Aufwand nach Holt gesucht wird, scheint die insolvenzrechtliche Maschinerie zunächst weiterzulaufen.
Ein Fall mit einer langen Vorgeschichte
Holt ist kein gewöhnlicher Insolvenzschuldner.
Das Landgericht Osnabrück hatte ihn 2022 in mehreren Verfahren zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fast neun Jahren verurteilt. Gegenstand waren unter anderem bandenmäßiger Betrug, Bestechung und Urkundenfälschung. Nach den gerichtlichen Feststellungen beziehungsweise der Berichterstattung hatte Holt unter anderem Windparkprojekte gegenüber ausländischen Energieunternehmen vermarktet, die tatsächlich nicht existierten. Außerdem spielte die Bestechung ausländischer Diplomaten im Zusammenhang mit einem Diplomatenpass eine Rolle.
Die Dimension des Falles hatte schon während der Strafverfahren bundesweit für Aufmerksamkeit gesorgt.
Hinzu kam ein weiterer spektakulärer Komplex aus der Corona-Zeit: 2023 begann vor dem Landgericht Osnabrück ein Prozess wegen eines versuchten Geschäfts mit Schutzmasken. Die Staatsanwaltschaft warf Holt damals vor, dem damaligen Bundesgesundheitsminister Jens Spahn Schutzmasken für 42 Millionen Euro angeboten zu haben, obwohl er nach Auffassung der Anklage nicht in der Lage gewesen sei, die Ware zu liefern.
Das heutige Insolvenzverfahren ist deshalb Teil einer erheblich größeren wirtschaftlichen und strafrechtlichen Aufarbeitung.
Dann kam der offene Vollzug
Trotz seiner fast neunjährigen Gesamtfreiheitsstrafe befand sich Holt zuletzt im offenen Vollzug.
Seit Ende Oktober 2024 war er dort untergebracht. Nach aktuellen Medienberichten hatte er ungefähr die Hälfte seiner Haftzeit verbüßt. Ende August 2026 kehrte er dann von einem genehmigten Ausgang nicht in die Berliner Justizvollzugsanstalt zurück.
Zunächst musste geklärt werden, ob tatsächlich von einer Flucht auszugehen war. Die Staatsanwaltschaft Osnabrück erklärte anschließend, es lägen entsprechende Tatsachen vor. Die Fahndung wurde eingeleitet.
Mittlerweile wird weltweit nach Holt gesucht. Die Behörden halten sich zu möglichen Aufenthaltsorten und Erkenntnissen aus fahndungstaktischen Gründen bedeckt.
Auch Spekulationen über mögliche Fluchtwege kursierten. Ein Abflug über den Flughafen Rostock wurde vom dortigen Betreiber allerdings zurückgewiesen. Nach dessen Angaben wäre ein entsprechender Flug den zuständigen Behörden gemeldet worden.
Für die Gläubiger ist die Fahndung nur ein Teil der Geschichte
Für Menschen und Unternehmen, die im Insolvenzverfahren Geld verlangen, ist Holts Aufenthaltsort emotional und möglicherweise auch praktisch bedeutsam.
Wirtschaftlich entscheidet über ihre Rückzahlung jedoch etwas anderes.
Es kommt darauf an, welche Forderungen anerkannt werden, welches Vermögen vorhanden ist, welche weiteren Ansprüche der Insolvenzverwalter durchsetzen kann, welche Kosten das Verfahren verursacht und welche Insolvenzquote am Ende erreicht wird.
Genau deshalb ist die Summe von mehr als 40 Millionen Euro zwar spektakulär, aber noch nicht die entscheidende Kennzahl.
Ein vereinfachtes Beispiel zeigt das Problem: Stünden anerkannten Forderungen von 40 Millionen Euro lediglich vier Millionen Euro verteilbare Masse gegenüber, entspräche das vor Kosten und weiteren insolvenzrechtlichen Besonderheiten rechnerisch nur zehn Prozent. Bei einer Million Euro wären es lediglich 2,5 Prozent.
Das sind ausdrücklich keine Angaben zum Holt-Verfahren, sondern lediglich Rechenbeispiele. Die tatsächlich verfügbare Insolvenzmasse ist aus den vorliegenden Informationen nicht bekannt.
Ohne diese Zahl lässt sich die Aussicht der Gläubiger auf Rückzahlungen derzeit nicht seriös beziffern.
Kann eine Festnahme das Insolvenzverfahren verändern?
Sollte Holt gefasst werden, würde dies zunächst unmittelbar seine strafrechtliche beziehungsweise vollstreckungsrechtliche Situation betreffen.
Für das Insolvenzverfahren könnte seine erneute Verfügbarkeit ebenfalls relevant sein, beispielsweise wenn der Insolvenzverwalter Auskünfte oder Mitwirkung benötigt.
Aber auch eine Festnahme würde nicht plötzlich dafür sorgen, dass ausreichend Geld zur Befriedigung der Gläubiger vorhanden ist.
Die zentrale wirtschaftliche Aufgabe bliebe dieselbe: Vermögen identifizieren, Ansprüche prüfen, gegebenenfalls Forderungen durchsetzen und am Ende die vorhandene Masse nach den insolvenzrechtlichen Regeln verteilen.
Umgekehrt bedeutet seine fortgesetzte Flucht nach dem derzeit bekannten Stand eben auch nicht, dass das Insolvenzverfahren automatisch ausgesetzt werden müsste.
Die Aussage der Insolvenzverwaltung ist insoweit eindeutig: Aktuell wirkt sich die Flucht nicht in besonderer Weise auf das Verfahren aus.
Zwei Verfahren, zwei völlig unterschiedliche Fragen
Der Fall Holt läuft damit inzwischen auf zwei Ebenen weiter.
Die Strafverfolgungsbehörden beschäftigt die Frage:
Wo ist Hendrik Holt?
Die Insolvenzverwaltung beschäftigt eine andere:
Wo ist verwertbares Vermögen – und was davon kann den Gläubigern zugutekommen?
Für die Öffentlichkeit dürfte die internationale Fahndung derzeit spektakulärer sein. Für die Gläubiger könnte langfristig jedoch die zweite Frage wesentlich wichtiger werden.
Denn selbst eine erfolgreiche Festnahme garantiert ihnen keinen einzigen zusätzlichen Euro.
Umgekehrt kann der Insolvenzverwalter grundsätzlich weiterarbeiten, auch solange Holt verschwunden bleibt.
Mit Forderungen von inzwischen mehr als 40 Millionen Euro hat das Verfahren eine erhebliche wirtschaftliche Dimension erreicht. Entscheidend wird deshalb sein, wie hoch die tatsächlich festgestellten Forderungen am Ende sind und welche Insolvenzmasse ihnen gegenübersteht.
Erst daraus lässt sich beantworten, ob die Gläubiger mit nennenswerten Rückzahlungen rechnen können.
Bis dahin ergibt sich eine ungewöhnliche Situation: Der Schuldner ist auf der Flucht – sein Insolvenzverfahren nicht. Während international nach Hendrik Holt gefahndet wird, läuft die finanzielle Aufarbeitung weiter. Und für seine Gläubiger könnte die Suche nach Vermögenswerten am Ende mindestens genauso entscheidend sein wie die Suche nach dem Mann selbst.