Auf Millionen Pflegebedürftige und ihre Angehörigen könnten ab 2027 erhebliche Veränderungen zukommen. Der Entwurf für das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) sieht nicht nur eine Neuordnung zahlreicher Pflegeleistungen vor. Auch die Voraussetzungen für die Einstufung in die Pflegegrade 1 bis 3 sollen verschärft werden.
Wichtig dabei: Die Reform ist noch nicht endgültig beschlossen. Die nachfolgenden Regelungen geben den derzeit vorgesehenen Stand wieder. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren können sich einzelne Beträge, Voraussetzungen und Regelungen noch verändern.
Pflegegrad soll künftig schwerer zu erreichen sein
Besonders weitreichend ist die geplante Veränderung bei der Begutachtung der Pflegebedürftigkeit. Entscheidend ist dabei weiterhin die Zahl der Punkte, die bei der Begutachtung aufgrund der Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten ermittelt wird.
Für die Pflegegrade 1, 2 und 3 sollen die erforderlichen Mindestpunktzahlen steigen. Die Grenzen für Pflegegrad 4 und 5 sollen dagegen unverändert bleiben.
| Pflegegrad | Punkteschwelle bis Ende 2026 | Geplante Schwelle ab 2027 | Mögliche Auswirkung |
|---|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | ab 12,5 Punkten | ab 15 Punkten | Der erstmalige Zugang zu einem Pflegegrad wird schwieriger. |
| Pflegegrad 2 | ab 27 Punkten | ab 30 Punkten | Beispielsweise würden 28 Punkte künftig nicht mehr für Pflegegrad 2 ausreichen. |
| Pflegegrad 3 | ab 47,5 Punkten | ab 50 Punkten | Auch eine Höherstufung von Pflegegrad 2 auf 3 würde schwieriger. |
| Pflegegrad 4 | ab 70 Punkten | ab 70 Punkten | Keine Änderung der Punkteschwelle vorgesehen. |
| Pflegegrad 5 | ab 90 Punkten | ab 90 Punkten | Keine Änderung der Punkteschwelle vorgesehen. |
Gerade für Menschen mit leichteren oder mittleren Einschränkungen wäre dies eine bedeutende Veränderung. Wer beispielsweise nach den bisherigen Regeln mit 28 Punkten Pflegegrad 2 erhalten würde, könnte nach den geplanten neuen Grenzen nur noch Pflegegrad 1 erreichen.
Für bereits anerkannte Pflegebedürftige ist deshalb der vorgesehene Bestandsschutz besonders wichtig. Ein bereits bestehender Pflegegrad soll nicht allein deshalb automatisch verloren gehen, weil sich die gesetzlichen Punkteschwellen verändern.
Aus vielen einzelnen Leistungen sollen vier große Budgets werden
Neben der Begutachtung soll auch das bisherige Leistungssystem deutlich umgebaut werden. Leistungen wie Pflegegeld, ambulante Pflegesachleistungen, Entlastungsbetrag sowie Kurzzeit- und Verhinderungspflege sollen nach dem vorliegenden Reformkonzept stärker gebündelt werden.
Vorgesehen sind vier zentrale Bereiche: Entlastungsbudget, Sachleistungsbudget, Sozialraumbudget und Überbrückungsbudget.
Entlastungsbudget soll bisheriges Pflegegeld ersetzen
Für Menschen, die zu Hause überwiegend von Angehörigen oder anderen privaten Pflegepersonen versorgt werden, ist ein monatliches Entlastungsbudget vorgesehen.
| Pflegegrad | Bisheriges Pflegegeld | Geplantes Entlastungsbudget |
|---|---|---|
| Pflegegrad 2 | 347 € | 386 € |
| Pflegegrad 3 | 599 € | 638 € |
| Pflegegrad 4 | 800 € | 889 € |
| Pflegegrad 5 | 990 € | 1.079 € |
Auf den ersten Blick bedeutet dies höhere monatliche Beträge. Entscheidend sind jedoch die konkreten Voraussetzungen, unter denen das Geld künftig zur Verfügung stehen soll.
Besonders einschneidend könnte eine weitere geplante Regelung für Menschen werden, die ab 2027 neu Pflegegrad 2 oder 3 erhalten. Nach dem beschriebenen Reformmodell soll ihnen zunächst nur ein Teil des regulären Budgets zur Verfügung stehen.
Sachleistungsbudget für professionelle Pflege
Wer einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst in Anspruch nimmt, soll künftig auf das Sachleistungsbudget zurückgreifen können.
| Pflegegrad | Bisherige Pflegesachleistung | Geplantes Sachleistungsbudget |
|---|---|---|
| Pflegegrad 2 | 796 € | 889 € |
| Pflegegrad 3 | 1.497 € | 1.590 € |
| Pflegegrad 4 | 1.859 € | 2.089 € |
| Pflegegrad 5 | 2.299 € | 2.529 € |
Damit würden die monatlich verfügbaren Beträge zwar steigen. Ob Pflegebedürftige tatsächlich entsprechend stärker entlastet werden, hängt allerdings auch davon ab, wie sich die Kosten professioneller Pflege entwickeln.
Sozialraumbudget statt bisherigem Entlastungsbetrag
Auch der bisherige Entlastungsbetrag soll neu organisiert werden. Vorgesehen ist ein zweckgebundenes Sozialraumbudget, das beispielsweise für anerkannte Unterstützungsangebote im Alltag eingesetzt werden kann.
Für Erwachsene mit den Pflegegraden 2 bis 5 sind nach den vorliegenden Planungen 175 Euro monatlich vorgesehen. Für jüngere Pflegebedürftige unter 25 Jahren sollen es 300 Euro monatlich sein.
Besonders gravierend wäre die geplante Veränderung für Pflegegrad 1: Nach dem beschriebenen Reformmodell würde das Sozialraumbudget hier nicht zur Verfügung stehen. Damit würde gerade die niedrigste Pflegestufe erheblich an finanzieller Bedeutung verlieren.
Überbrückungsbudget: Deutlich weniger Geld für Ersatz- und Kurzzeitpflege?
Ein weiterer wichtiger Punkt betrifft Situationen, in denen die normalerweise pflegende Person vorübergehend ausfällt oder eine zeitweise stationäre Versorgung notwendig wird.
Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sollen in einem Überbrückungsbudget zusammengeführt werden.
| Pflegegrad | Bisher maximal verfügbar | Geplantes Überbrückungsbudget | Unterschied |
|---|---|---|---|
| Pflegegrad 2 und 3 | 3.539 € jährlich | 1.855 € jährlich | –1.684 € |
| Pflegegrad 4 und 5 | 3.539 € jährlich | 2.285 € jährlich | –1.254 € |
Sollten diese Beträge tatsächlich so beschlossen werden, wäre dies für betroffene Familien eine der finanziell bedeutendsten Veränderungen der Reform.
Denn gerade Verhinderungspflege wird benötigt, wenn pflegende Angehörige krank werden, Urlaub benötigen oder aus anderen Gründen vorübergehend nicht pflegen können.
Pflegegrad 1 könnte zum großen Verlierer werden
Besonders genau sollten Menschen mit geringen Beeinträchtigungen die weitere Entwicklung verfolgen.
Einerseits soll die Eintrittsschwelle für Pflegegrad 1 von 12,5 auf 15 Punkte steigen. Andererseits sind nach den vorliegenden Planungen Veränderungen bei den bisherigen Unterstützungsleistungen vorgesehen.
Damit könnte es künftig nicht nur schwieriger werden, überhaupt Pflegegrad 1 zu bekommen. Gleichzeitig könnte dieser Pflegegrad finanziell deutlich weniger Unterstützung bieten als bisher.
Lohnt sich ein Pflegegrad-Antrag noch 2026?
Wer bereits heute erhebliche Einschränkungen im Alltag hat und einen Erstantrag oder eine Höherstufung erwägt, sollte die Entwicklung aufmerksam verfolgen.
Nach den derzeit vorgesehenen Regelungen könnten insbesondere Menschen betroffen sein, deren Begutachtungsergebnis knapp an einer der neuen Grenzen liegt. Ein Unterschied von wenigen Punkten könnte künftig darüber entscheiden, ob beispielsweise Pflegegrad 1 oder 2 beziehungsweise Pflegegrad 2 oder 3 anerkannt wird.
Allerdings sollte ein Antrag selbstverständlich die tatsächlich bestehende Pflegebedürftigkeit widerspiegeln. Entscheidend ist außerdem, welche Übergangs- und Stichtagsregelungen letztlich tatsächlich Gesetz werden.
Noch ist nichts endgültig entschieden
Bei allen genannten Veränderungen gilt deshalb ein entscheidender Vorbehalt: Das Pflegeneuordnungsgesetz ist noch nicht endgültig beschlossen.
Die geplante Einführung zum 1. Januar 2027 bedeutet daher nicht, dass sämtliche genannten Regelungen bereits sicher kommen.
Sollte die Reform jedoch in dieser Form beschlossen werden, würde sie das bisherige Pflegesystem erheblich verändern. Für viele Betroffene wären die Folgen unterschiedlich: Während einzelne monatliche Budgets steigen sollen, würden gleichzeitig die Hürden für niedrigere Pflegegrade erhöht und andere Leistungen teilweise deutlich begrenzt.
Für Pflegebedürftige und ihre Familien lohnt es sich daher, das weitere Gesetzgebungsverfahren genau zu verfolgen. Denn gerade bei Pflegegrad 1 bis 3 könnten die geplanten Änderungen darüber entscheiden, ob und in welchem Umfang künftig überhaupt Leistungen aus der Pflegeversicherung zur Verfügung stehen.