Bei der Hamann Fleisch- und Wurstwaren GmbH aus Kaiserslautern hat das Insolvenzgericht die bereits bestehenden Sicherungsmaßnahmen deutlich verschärft. Das Amtsgericht Kaiserslautern hat mit Beschluss vom 25. August 2026 ein allgemeines Verfügungsverbot gegen die Gesellschaft angeordnet. Das Insolvenzantragsverfahren wird unter dem Aktenzeichen 1 IN 126/26 geführt.
Die Gesellschaft hat ihren Sitz in der Spitalstraße 11 in 67659 Kaiserslautern und ist beim Amtsgericht Kaiserslautern unter HRB 33201 im Handelsregister eingetragen. Geschäftsführer sind Dominic-Danny Habermann und Dana-Denise Lellbach.
Das Unternehmen ist im Lebensmittelbereich tätig. Gegenstand der Geschäftstätigkeit sind der Vertrieb und Handel mit Fleisch- und Wurstwaren sowie der Betrieb eines Imbisses.
Bereits am 26. Juni 2026 hatte das Amtsgericht Kaiserslautern Sicherungsmaßnahmen im Insolvenzeröffnungsverfahren angeordnet. Mit der neuen Entscheidung vom 25. August wurden diese Maßnahmen nun wesentlich erweitert.
Das Gericht hat der Hamann Fleisch- und Wurstwaren GmbH nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alternative 1 InsO ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt. Damit geht die Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Gesellschaft auf den bereits bestellten vorläufigen Insolvenzverwalter über.
Die Geschäftsführung darf damit grundsätzlich nicht mehr selbstständig über das Unternehmensvermögen verfügen. Ausdrücklich untersagt sind der Verkauf oder die Belastung von Vermögensgegenständen, die Abtretung von Ansprüchen sowie die Einziehung von Forderungen.
Bemerkenswert ist die Begründung des Gerichts: Die Verschärfung der Sicherungsmaßnahmen erfolgte auf Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters und sei zur Fortführung der Gesellschaft erforderlich. Die Anordnung deutet damit nicht automatisch auf eine unmittelbar bevorstehende Stilllegung hin. Vielmehr soll die vollständige Kontrolle des vorläufigen Insolvenzverwalters über das Vermögen offenbar dazu beitragen, den Geschäftsbetrieb während des Eröffnungsverfahrens abzusichern und eine weitere Fortführung zu ermöglichen.
Die übrigen mit Beschluss vom 26. Juni 2026 angeordneten Maßnahmen bleiben weiterhin bestehen.
Eine endgültige Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist mit der aktuellen Entscheidung noch nicht erfolgt. Allerdings handelt es sich nun um eine sogenannte starke vorläufige Insolvenzverwaltung, da die Verfügungsbefugnis über das Vermögen vollständig auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen ist.