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BGH verhandelt Grundsatzfall: Können Verbraucherverbände auch Geschäftsführer verklagen?

qimono (CC0), Pixabay

Der Bundesgerichtshof steht vor einer richtungsweisenden Entscheidung für den deutschen Verbraucherschutz. Am 21. Oktober 2026 wird der I. Zivilsenat in Karlsruhe darüber verhandeln, ob Verbraucherverbände Schadensersatzansprüche im Rahmen einer Verbandsklage auch direkt gegen Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter einer GmbH geltend machen können.

Im Zentrum des Verfahrens steht die Internetplattform „service-rundfunkbeitrag.de“, die seit März 2024 kostenpflichtige Dienstleistungen rund um den Rundfunkbeitrag angeboten hatte. Nutzer konnten dort Formulare ausfüllen und ihre Daten gegen Zahlung von 29,99 Euro an Rundfunkanstalten weiterleiten lassen.

Nach Auffassung des Bundesverbands der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände wurden Verbraucher dabei jedoch nicht ausreichend über die anfallenden Kosten informiert. Zudem sieht der Verband irreführende Angaben zum Widerrufsrecht. Nach Schätzungen sollen mindestens 95.000 Verbraucher das Angebot genutzt haben.

Insolvenz der Betreiberfirma verschärft Bedeutung des Falls

Besonders brisant ist der Fall, weil über das Vermögen der Betreiber-GmbH inzwischen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Für viele Verbraucher stellt sich daher die Frage, ob mögliche Ansprüche überhaupt noch durchgesetzt werden können.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband versucht deshalb, neben der insolventen Gesellschaft auch den Geschäftsführer persönlich in Anspruch zu nehmen. Dieser war nicht nur alleiniger Geschäftsführer, sondern hielt zugleich 98 Prozent der Gesellschaftsanteile.

Die Klage zielt auf Rückzahlung der von Verbrauchern gezahlten Entgelte sowie auf Schadensersatz in Form eines kollektiven Gesamtbetrags einschließlich Zinsen ab.

Oberlandesgericht sah Geschäftsführer nicht als Unternehmer

Das Oberlandesgericht Koblenz hatte die Klage gegen den Geschäftsführer jedoch bereits abgewiesen. Nach Ansicht der Richter sei eine Verbandsklage gegen ihn nicht zulässig, da er nicht als Unternehmer im Sinne des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes gelte.

Die Richter argumentierten, dass die Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH grundsätzlich keine selbständige gewerbliche Tätigkeit darstelle. Dies gelte auch dann, wenn der Geschäftsführer gleichzeitig Mehrheitsgesellschafter sei.

Damit stellte das Gericht auf den klassischen Unternehmerbegriff des deutschen Zivilrechts ab. Nach § 14 BGB handelt ein Unternehmer in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit. Eine reine Organstellung genüge dafür grundsätzlich nicht.

Europäische Vorgaben könnten entscheidend werden

Der Verbraucherzentrale Bundesverband hält diese Auslegung für zu eng und hat Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt. Im Mittelpunkt dürfte nun die Frage stehen, ob das deutsche Verbraucherrecht im Einklang mit europäischem Recht ausgelegt werden muss.

Die zugrunde liegende EU-Richtlinie über Verbandsklagen verwendet nämlich einen deutlich weiter gefassten Unternehmerbegriff. Danach kann bereits eine Tätigkeit ausreichend sein, die beruflichen oder geschäftlichen Zwecken zugerechnet werden kann – unabhängig davon, ob sie selbständig oder unselbständig ausgeübt wird.

Damit könnte der Bundesgerichtshof nun klären müssen, ob Geschäftsführer unter bestimmten Umständen persönlich in den Anwendungsbereich von Verbandsklagen fallen.

Entscheidung mit Signalwirkung

Juristen messen dem Verfahren erhebliche Bedeutung zu. Sollte der Bundesgerichtshof eine direkte Inanspruchnahme von Geschäftsführern zulassen, könnte dies die Möglichkeiten kollektiver Verbraucherklagen deutlich erweitern.

Gerade bei insolventen Unternehmen könnte dies künftig eine größere Rolle spielen. Verbraucherverbände hätten dann unter Umständen die Möglichkeit, auch gegen verantwortliche Personen hinter einer Gesellschaft vorzugehen.

Für Geschäftsführer und Gesellschafter würde eine solche Entscheidung zugleich das persönliche Haftungsrisiko erhöhen. Verbraucherschützer sehen darin dagegen eine wichtige Möglichkeit, um Verbraucherrechte effektiver durchzusetzen und missbräuchliche Geschäftsmodelle stärker einzudämmen.

Die Verhandlung in Karlsruhe dürfte deshalb weit über den konkreten Einzelfall hinaus Aufmerksamkeit auf sich ziehen. Das Urteil könnte die zukünftige Reichweite von Verbandsklagen in Deutschland maßgeblich prägen.

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