Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat eine aktuelle Aufsichtsmitteilung veröffentlicht, in der sie ihre Erwartungen an die Ausgestaltung von Wertpapierprospekten präzisiert. Im Fokus steht dabei die Anwendung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980, die zentrale Vorgaben für die Erstellung, Prüfung und Billigung solcher Prospekte enthält.
Die Mitteilung richtet sich insbesondere an Emittenten und Prospektersteller, die ein öffentliches Angebot von Wertpapieren planen oder eine Zulassung zum geregelten Markt anstreben und dafür eine Billigung durch die BaFin ab dem 5. Juni 2026 beabsichtigen.
Die BaFin stellt klar, dass die aktuell geltende Delegierte Verordnung weiterhin maßgeblich bleibt. Das gilt so lange, bis die angekündigten Änderungen auf europäischer Ebene tatsächlich in Kraft treten. Damit schafft die Aufsicht Rechtssicherheit für Marktteilnehmer, die ihre Prospekte derzeit vorbereiten.
Hintergrund ist der sogenannte europäische Listing Act. Dieser verpflichtet die Europäische Kommission, Anpassungen an der bestehenden Delegierten Verordnung vorzunehmen. Allerdings ist davon auszugehen, dass diese Änderungen nicht rechtzeitig bis zum vorgesehenen Stichtag wirksam werden.
Für Emittenten bedeutet das: Bis auf Weiteres gelten die bestehenden Anforderungen fort. Eine frühzeitige Orientierung an den aktuellen Vorgaben der BaFin bleibt daher entscheidend, um Verzögerungen im Billigungsverfahren zu vermeiden und regulatorische Risiken zu minimieren.