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BaFin prüft Zazoon AG – Verdacht auf Aktienangebot ohne gültigen Prospekt

geralt (CC0), Pixabay

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sieht einen hinreichend begründeten Verdacht, dass die Zazoon AG in Deutschland eigene Aktien öffentlich anbietet, ohne den dafür erforderlichen Prospekt ordnungsgemäß bereitgestellt zu haben. Das Angebot erfolgt über die Website zazoon(.)com.

Zwar verfügt das Unternehmen über einen von der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein gebilligten Prospekt, jedoch fehlt die notwendige Notifizierung für den deutschen Markt. Damit ist das öffentliche Angebot der Aktien in Deutschland derzeit rechtlich nicht zulässig.

Rechtlicher Hintergrund

Grundsätzlich dürfen Wertpapiere in Deutschland nur dann öffentlich angeboten werden, wenn zuvor ein von der BaFin gebilligter Prospekt veröffentlicht wurde. Diese Pflicht ergibt sich aus Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung. Liegt kein wirksamer Prospekt vor und greift keine Ausnahme, stellt dies einen Verstoß gegen die gesetzlichen Vorgaben dar.

Im Rahmen eines Prospektbilligungsverfahrens prüft die BaFin, ob der Prospekt alle gesetzlich vorgeschriebenen Mindestangaben enthält und ob er verständlich sowie widerspruchsfrei ist. Eine inhaltliche Überprüfung der Angaben oder eine Bewertung der Seriosität des Emittenten erfolgt jedoch nicht.

Haftung und mögliche Sanktionen

Unternehmen, die Wertpapiere ohne den erforderlichen Prospekt anbieten, können haftbar gemacht werden. Nach § 14 des Wertpapierprospektgesetzes (WpPG) haften Anbieter und Emittenten für die unterlassene Veröffentlichung eines Prospekts. Zudem sind die Prospektverantwortlichen gemäß §§ 9 und 10 WpPG für die Richtigkeit und Vollständigkeit der enthaltenen Informationen verantwortlich.

Ein Verstoß gegen die Prospektpflicht kann erhebliche Konsequenzen haben: Es drohen Geldbußen von bis zu fünf Millionen Euro oder bis zu drei Prozent des Jahresumsatzes. In bestimmten Fällen kann die Strafe auch bis zum Doppelten des wirtschaftlichen Vorteils aus dem Verstoß betragen.

Hinweis für Anleger

Die BaFin rät Verbraucherinnen und Verbrauchern, Investitionen nur auf Grundlage vollständiger und geprüfter Informationen vorzunehmen. Ob ein Prospekt ordnungsgemäß hinterlegt wurde, lässt sich in der offiziellen Prospektdatenbank der BaFin überprüfen.

Fazit:
Beim Angebot der Zazoon AG bestehen rechtliche Zweifel hinsichtlich der Einhaltung der Prospektpflicht. Anleger sollten besonders vorsichtig sein und vor einer Investition genau prüfen, ob alle regulatorischen Anforderungen erfüllt sind.

Hier die Bafin Meldung

FireShot Capture 012 – BaFin – Warnungen & Aktuelles – Zazoon AG_ Verdacht auf öffentliches _ – www.bafin.de

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