Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) warnt eindringlich vor Finanzangeboten, die unter dem Namen Oxandor Capital in WhatsApp-Gruppen kursieren. In den Gruppen treten angebliche Finanzexperten – darunter ein „Dr. Andreas Krüger“ und mehrere „Assistenten“ – als Verantwortliche auf. Doch laut BaFin existieren diese Personen in diesem Zusammenhang nicht.
Nach Erkenntnissen der Aufsicht werden in den Chatgruppen gezielt Kaufempfehlungen für Finanzinstrumente und Kryptowährungen verbreitet. Den Nutzerinnen und Nutzern wird suggeriert, diese Produkte ließen sich über die Websites oxandor-gw.com und gw.oxandor.com handeln. Betreiber und Strukturen der Seiten bleiben jedoch vollständig im Dunkeln.
Illegale Finanzdienstleistungen ohne jede Erlaubnis
Die BaFin stellt klar:
Die unbekannten Betreiber bieten unerlaubt Finanz-, Wertpapier- und Kryptowertedienstleistungen an.
In Deutschland gilt:
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Wer Finanz- oder Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz.
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Wer Kryptowerte-Dienstleistungen erbringt, braucht zudem eine Zulassung nach dem Kryptomärkteaufsichtsgesetz.
Oxandor Capital erfüllt keines dieser Kriterien.
Gefahr für Verbraucher: Professionell aufgemachte, aber komplett illegale Angebote
Die Masche folgt einem inzwischen typischen Muster:
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Aufbau von Vertrauen über WhatsApp-Gruppen,
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Einsatz vermeintlicher Expertenprofile,
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aggressive Kaufempfehlungen,
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Verweis auf Websites, die seriöse Handelsplattformen imitieren.
Viele Betroffene bemerken erst spät, dass sie ihr Geld auf Konten einzahlen, die nicht reguliert sind – und dass Auszahlungen blockiert oder komplett verweigert werden.
Check der BaFin-Datenbank empfohlen
Die BaFin rät Anlegern dringend, vor jeder Geldanlage zu prüfen, ob ein Unternehmen in der offiziellen Unternehmensdatenbank der Aufsicht geführt wird. Fehlt ein Eintrag, handelt es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um ein unerlaubtes oder betrügerisches Angebot.
Die Warnung der BaFin erfolgt auf Grundlage von
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§ 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz sowie
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§ 10 Absatz 7 Kryptomärkteaufsichtsgesetz.