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Krisenfall im Rechtsdienstleistungssektor: Vorläufige Insolvenzverwaltung bei der myRight Sofortrechtsschutz GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 67g IN 235/25

Ein bemerkenswerter Einschnitt ereignet sich in der Hamburger Rechtsdienstleistungslandschaft: Die myRight Sofortrechtsschutz GmbH, mit Sitz am Paul-Nevermann-Platz 5, 22765 Hamburg, ist Gegenstand eines vorläufigen Insolvenzverfahrens. Das Unternehmen, das im Handelsregister des Amtsgerichts Rostock unter der Nummer HRB 14329 geführt wird, wird derzeit von Geschäftsführer Dr. Sven Bode vertreten.

Mit dem Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 29. Juli 2025 um 12:15 Uhr ist ein vorläufiges Insolvenzverfahren gemäß den §§ 21 und 22 der Insolvenzordnung (InsO) eingeleitet worden. Ziel dieser Maßnahme ist es, eine geordnete Überprüfung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens zu ermöglichen und eine mögliche Zerschlagung oder unkontrollierte Vermögensverlagerung zu verhindern.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Tobias Brinkmann, Sechslingspforte 2, 22087 Hamburg, bestellt. Ihm obliegt es, sämtliche Maßnahmen zu koordinieren, die das Vermögen der Schuldnerin sichern sollen. Ab sofort sind alle Verfügungen über Vermögensgegenstände durch die Schuldnerin nur noch mit Zustimmung des Verwalters zulässig – ein deutlicher Einschnitt in die unternehmerische Selbstbestimmung, aber ein wichtiger Schritt zur Sicherung der Gläubigerinteressen.

Zudem wurde verfügt, dass Drittschuldner – also jene, die finanzielle Verpflichtungen gegenüber der myRight Sofortrechtsschutz GmbH haben – keine Zahlungen mehr an die Gesellschaft leisten dürfen. Stattdessen sind diese direkt an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu richten. Auch Zwangsvollstreckungen und einstweilige Verfügungen gegen das Unternehmen werden ausgesetzt, sofern sie keine unbeweglichen Gegenstände betreffen.

Die myRight Sofortrechtsschutz GmbH hat sich auf ein innovatives und herausforderndes Geschäftsmodell spezialisiert: Sie übernimmt das Kostenrisiko von Rechtsstreitigkeiten gegen eine erfolgsabhängige Beteiligung am Erlös. Diese Art der Prozessfinanzierung hat in den letzten Jahren stark an Bedeutung gewonnen, birgt aber naturgemäß ein hohes finanzielles Risiko – insbesondere in Zeiten gestiegener Verfahrenskomplexität und ökonomischer Unsicherheit.

Wie es für das Unternehmen weitergeht, wird nun von der Prüfung des Insolvenzverwalters abhängen. Er muss klären, ob eine Fortführung des Geschäfts möglich ist oder ob die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfüllt sind. In jedem Fall steht fest: Die kommenden Wochen werden entscheidend für den Fortbestand und die Zukunft des Unternehmens sein – sowohl für dessen Mitarbeiter als auch für zahlreiche Prozessfinanzierungskunden bundesweit.

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