Sachverhalt:
Ein Anleger hatte im Mai 2023 bei der Swiss Gold Treuhand AG Gold im Wert von 105.000 € gekauft und zusätzlich eine Vermittlungsgebühr von 5.250 € bezahlt. Das Geld wurde – wie bei zahlreichen anderen Anlegern – nicht an die SGT AG direkt, sondern auf das Kanzleikonto eines deutschen Rechtsanwalts überwiesen. Dieser leitete das Geld weiter.
Die Swiss Gold Treuhand AG stellte dem Anleger daraufhin eine Einlagerungsbestätigung aus. Über eine BaFin-Erlaubnis nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) verfügte der Rechtsanwalt jedoch nicht. In der Zwischenzeit wurde über die SGT AG in der Schweiz das Konkursverfahren eröffnet.
Kernaussagen des Urteils:
✅ Volle Schadensersatzpflicht festgestellt
Das Landgericht Leipzig verurteilte den beklagten Rechtsanwalt zur Zahlung von 110.250 € nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus dem Goldkaufvertrag.
✅ Verstoß gegen das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)
Der Rechtsanwalt habe – so das Gericht – ein Finanztransfergeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ZAG betrieben, ohne über die erforderliche Erlaubnis der BaFin zu verfügen. Das Gericht sah die Voraussetzungen für gewerbsmäßige Erbringung von Zahlungsdiensten als erfüllt an:
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Der Anwalt habe über 27 Millionen Euro von Privatanlegern vereinnahmt.
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Seine Vergütung bestand ausschließlich aus einer prozentualen Beteiligung am Transfervolumen (0,25 %).
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Die Zahlung lief über ein deutsches Konto, was gegenüber Anlegern eine besondere Seriosität suggerierte.
❌ Keine Berufsausnahme für Rechtsanwälte
Das Gericht stellte klar: Die entgeltliche Weiterleitung von Kundengeldern fällt nicht unter die typischen Tätigkeiten eines Anwalts. Ein entsprechendes Privileg existiere weder im ZAG noch im EU-Recht. Die Tätigkeit war nicht berufstypisch, sondern diente klar wirtschaftlichen Interessen – also erlaubnispflichtig.
Folgen für Anleger:
Das Urteil stärkt die Position geschädigter Investoren, die über ein deutsches Anwaltstreuhandkonto in internationale Anlagemodelle eingezahlt haben:
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Zahlungsdienste ohne BaFin-Erlaubnis sind rechtswidrig, auch wenn sie durch Anwälte erfolgen.
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Anleger können vollständigen Schadensersatz verlangen.
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Die gewählte Verwendung eines deutschen Kontos war entscheidend für die Vertrauensbildung – und wurde gerichtlich als irreführend gewertet.
Fazit:
Das Urteil des Landgerichts Leipzig reiht sich ein in eine Serie von Entscheidungen, die zeigen: Wer als Mittler oder Abwickler in verbotene Anlagekonstruktionen eingebunden war, haftet persönlich – insbesondere bei Verstößen gegen das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz.
Für Anleger bedeutet dies:
📌 Nicht tatenlos bleiben.
📌 Rechtsansprüche prüfen lassen.
📌 Vertrauenspersonen im Hintergrund rechtlich einbeziehen.