Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der China Construction Bank Corporation Niederlassung Frankfurt Maßnahmen auferlegt, um die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation des Instituts sicherzustellen. Eine Sonderprüfung, die im Jahr 2024 durchgeführt wurde, hatte ergeben, dass die Bank in mehreren Bereichen Mängel in der Organisation aufwies, insbesondere im Kreditgeschäft und bei der Risikotragfähigkeit. Diese Mängel verstießen gegen die Anforderungen des § 25a Absatz 1 des Kreditwesengesetzes (KWG), das von Kreditinstituten verlangt, ihre Geschäftsorganisation so zu gestalten, dass sie den gesetzlichen Bestimmungen entspricht und betriebswirtschaftlich sinnvoll agiert.
Zu den festgestellten Problemen gehörte unter anderem die unzureichende Struktur des Risikomanagements, das nicht ausreichend in der Lage war, die Risikotreiber der Bank zu ermitteln und zu überwachen. Laut den Vorgaben des KWG müssen Kreditinstitute ein effektives Risikomanagement etablieren, das eine fortlaufende Risikotragfähigkeit sicherstellt. Dies umfasst die Gesamtbanksteuerung sowie ein adäquates Risikocontrolling. Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, müssen Banken ihre Risiken korrekt ermitteln und darauf basierend geeignete Maßnahmen ergreifen.
Angesichts der Mängel in der Geschäftsorganisation ordnete die BaFin nicht nur an, dass die China Construction Bank Niederlassung Frankfurt die festgestellten organisatorischen Defizite beseitigt, sondern auch, dass das Institut zusätzliche Eigenmittel vorhält, bis diese Mängel behoben sind. Diese Maßnahmen dienen dazu, die Stabilität des Instituts zu gewährleisten und sicherzustellen, dass es seine Risiken weiterhin angemessen tragen kann.
Die BaFin hat die Anordnung gemäß § 25a Absatz 2 Satz 2 KWG getroffen, der der Aufsicht die Befugnis gibt, bei festgestellten Mängeln in der Geschäftsorganisation Maßnahmen zu ergreifen, die auch die Aufstockung der Eigenmittel umfassen können. Die Maßnahmen sind bereits bestandskräftig und müssen von der China Construction Bank Niederlassung Frankfurt umgesetzt werden.
Darüber hinaus erfolgt die Veröffentlichung solcher Maßnahmen nach den Vorschriften des § 60b Absatz 1 KWG, der die Veröffentlichung von Maßnahmen der BaFin regelt, um Transparenz und Aufsicht im Finanzsektor zu gewährleisten.