Staatsanwaltschaft Chemnitz
R001 VRs 670 Js 11 631/22
Vollstreckungsverfahren gegen Jesukobiruo Ochuko Ekpamaku
Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen folgende Person rechtskräftig eine Einziehung angeordnet:
verurteilte Person | Jesukobiruo Ochuko Ekpamaku |
Entscheidung | Urteil des Amtsgerichts Chemnitz vom 24.10.2024, Az: 16 Ls 670 Js 11631/22, rechtskräftig seit 02.11.2024 |
Einziehungsanordnung | Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 c StGB) in Höhe von 153.798,52 EUR |
Nach der genannten Entscheidung könnte Ihnen als Anspruchsinhaber aus d. der Verurteilung zugrunde liegenden Tat(en) ein Entschädigungsanspruch gegen den Verurteilten zustehen.
Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Spätestens im Jahr 2019 beschloss eine unbekannte Täterschaft auf gewisse Dauer gerichtet nicht nur ganz unerhebliche Gewinne dadurch zu erzielen, dass sie den Geschädigten Marzena Maria Sorensen, Thi Khanh Kieu, Thi Nhung Doan, Marina Blümig, Claudia Müller, Lena Gerhardt, Reinhard Gros, Bernhard Kleine-Börger, Aleksandra Olejnik, Michaela Mahnke, Dieter und Gisela Teichler, Christina Mank, Christina Gisela Trinkaus, Elvira Diagilew, Stefanie Ludwig, Carolin Regina Weimann, Birgit Klawonn, Helga Guttmann, Nadine Mey, Alexander Alberg, Mariana Mihalache, Amalia Tsapourna, Astrid Wiechers, Diane Sudreau, Kimberly Beun, Vaida Kamandulyte, Frank Krupka, Janbari Saad, Dimitri und Tatjana Becker, Sneshana Schmidt, Erika Helge Elfriede Bertram, Giuseppe Lo Bue, Igor Pivovarov, Maria Schroder, Dieter Fiedler, Anna Konsek, Charlotte Meli, Bodenz Hezeke, Stefan Kisner und Johanna Maria Radwan unter den falschen Identitäten „Alex Cinquini“, „Evatt James“, „Gisa Erdmut“, „John Moses“, „Frank Robert“, „Daniel Madinson“, „Jürgen Ludwig“, „John Smith“, „Dr. Mason“ und „Michaela Sarau“ romantische Gefühle vorspiegelten. Anschließend veranlasste die unbekannte Täterschaft die Geschädigten unter wahrheitswidriger Behauptung von Geldsorgen, Zollgebühren und Arzt- sowie Transportkosten zu Überweisungen, die die Geschädigten im irrigen Glauben an das Bestehen einer Liebesbeziehung in Auftrag gaben. Um in den Genuss der Beute zu gelangen, ohne mit seinen Klarpersonalien in Erscheinung zu treten, veranlasste die unbekannte Täterschaft den Angeschuldigten, seine folgenden Konten für die Entgegennahme der Gelder zur Verfügung zu stellen
Mit dem Angeschuldigten hatte die unbekannte Täterschaft die Absprache getroffen, dass dieser die eingehenden Gelder abheben und an sie oder von ihr bestimmte Personen überweisen würde. Für seine Dienste war dem Angeschuldigten gestattet, Teilbeträge der überwiesenen Geldsummen für sich einzubehalten.
Der Angeschuldigte ist Inhaber der folgenden Konten:
Lfd. Nr.
Bankinstitut
IBAN
Eröffnungsdatum
1
Sparkasse Essen
DE17 3605 0105 0001 5418 87
25.02.2019
2
Commerzbank AG
DE35 2004 1144 0152 9668 00
13.05.2019
3
Solarisbank
DE13 1101 0100 2482 1402 92
23.11.2019
4
Klarna Bank AB
DE97 1001 0300 5727 0281 38
03.12.2021
5
Fidor Bank AG
DE13 7002 2200 0077 0901 77
05.05.2022
Im Zeitraum vom 18.06.2019 bis 19.12.2022 vereinnahmte der Angeschuldigte insgesamt auf den oben genannten Konten einen Betrag in Höhe von 158.148,52 EUR. Dabei konnten 4.350 EUR wieder zurück gebucht werden. Dem Angeschuldigten hätte sich bei dieser Gesamtsumme und den teilweise auch sehr hohen Einzelüberweisungen geradezu aufdrängen müssen, dass diese nicht als reine Freundschaftsleistungen für einen Bekannten erfolgten, sondern aus Straftaten stammten, was der Angeschuldigte jedoch billigend in Kauf genommen hatte. Dies folgt auch daraus, dass am 19.06.2019 bereits eine Verdachtsanhörung der Sparkasse Essen mit den Angeschuldigten und am 11.11.2021 eine Beschuldigtenvernehmung durch das Polizeirevier Chemnitz-Südwest durchgeführt wurden und es sich ihm hätte schon da aufdrängen müssen, dass die eingehenden Gelder mit hoher Wahrscheinlichkeit auf einen gewerbsmäßigen Betrug zum Nachteil der Überweisenden zurückzuführen sein würden.
Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende Zahlungen:
Lfd. Nr.
Datum der Überweisung
Betrag
Geschädigte/-r
Empfänger-konto
Konto des Überweisenden
1
17.06.2019
2.000,00 €
Thi Nhung Doan
1
DE49 6709 0000 0089 3171 00
2
18.06.2019
1.000,00 €
Thi Khanh Kieu
1
DE67 6005 0101 7457 0203 20
3
27.05.2020
400,00 €
Marina Blümig
3
DE77 3601 0043 0931 9364 35
4
02.06.2020
650,00 €
Marina Blümig
3
DE77 3601 0043 0931 9364 35
5
08.06.2020
1.000,00 €
Marina Blümig
3
DE77 3601 0043 0931 9364 35
6
03.07.2020
1.500,00 €
Marina Blümig
3
DE77 3601 0043 0931 9364 35
7
20.10.2020
330,00 €
Unbekannt
3
Zahlungsdienstleister
8
26.10.2020
325,44 €
Unbekannt
3
Zahlungsdienstleister
9
09.11.2020
2.000,00 €
Claudia Müller
3
DE46 7525 0000 0021 4180 41
10
10.11.2020
2.529,00 €
Claudia Müller
3
DE46 7525 0000 0021 4180 41
11
15.12.2020
3.500,00 €
Lena Gerhardt
3
DE30 5205 1373 0000 2586 57
12
31.12.2020
1.600,00 €
Reinhard Gros
3
DE05 5205 1373 0000 2993 62
13
08.01.2021
3.220,00 €
Bernhard Kleine-Börger
3
DE42 2656 2490 1200 7560 00
08.01.2021
432,08 €
Unbekannt
3
DE23 5011 0800 6161 6063 86
14
13.01.2021
1.400,00 €
Reinhard Gros
3
DE05 5205 1373 0000 2993 62
15
19.01.2021
500,00 €
Helga Guttmann
3
DE63 7002 0270 6530 2377 60
16
21.01.2021
2.000,00 €
Reinhard Gros
3
DE05 5205 1373 0000 2993 62
17
22.01.2021
300,00 €
Helga Guttmann
3
DE63 7002 0270 6530 2377 60
18
12.02.2021
500,00 €
Helga Guttmann
3
DE63 7002 0270 6530 2377 60
19
23.02.2021
10.000,00 €
Reinhard Gros
3
DE05 5205 1373 0000 2993 62
20
16.03.2021
1.500,00 €
Aleksandra Olejnik
3
DE02 1001 0010 0157 2661 31
21
23.03.2021
988,00 €
Unbekannt
3
Zahlungsdienstleister
22
21.04.2021
1.500,00 €
Aleksandra Olejnik
3 DE02 1001 0010 0157 2661 31 23
28.04.2021
3.424,00 €
Unbekannt
3
Zahlungsdienstleister
24
06.05.2021
250,00 €
Helga Guttmann
3
DE63 7002 0270 6530 2377 60
25
11.05.2021
750,00 €
Helga Guttmann
3
DE63 7002 0270 6530 2377 60
26
01.06.2021
1.500,00 €
Unbekannt
3
Zahlungsdienstleister
27
15.06.2021
1.000,00 €
Unbekannt
3
Zahlungsdienstleister
28
12.07.2021
2.055,00 €
Unbekannt
3
IT59 E360 8105 1382 4931 8249 324
29
22.07.2021
1.000,00 €
Unbekannt
3
Zahlungsdienstleister
30
09.08.2021
3.000,00 €
Mariana Mihalache
3
RO12 BRDE 100S V734 0602 1000
31
31.08.2021
1.100,00 €
Nadine Mey
3
DE37 1605 0000 4503 0317 62
32
02.09.2021
1.000,00 € Unbekannt
3
Zahlungsdienstleister
33
16.09.2021
600,00 €
Amalia Tsapourna
3
GR33 0171 4150 0064 1501 0060 891
34
30.09.2021
1.000,00 €
Amalia Tsapourna
3
GR33 0171 4150 0064 1501 0060 891
35
04.10.2021
1.000,00 €
Amalia Tsapourna
3
GR33 0171 4150 0064 1501 0060 891
36
29.10.2021
1.000.00 €
Michaela Mahnke
3
DE53 7001 7000 9400 1110 63
37
05.11.2021
700,00 €
Dieter & Gisela Teichler
3
DE68 8609 5554 070 0144 59
38
09.11.2021
1.350,00 €
Helga Guttmann
3
DE63 7002 0270 6530 2377 60
39
18.11.2021
5.000,00 €
Helga Guttmann
3
DE63 7002 0270 6530 2377 60
40
22.11.2021
600,00 €
Astrid Wiechers
3
DE95 4725 1550 0002 6580 29
41
01.12.2021
250,00 €
Astrid Wiechers
3
DE95 4725 1550 0002 6580 29
42
03.12.2021
1.000,00 €
Dieter & Gisela Teichler
3
DE68 8609 5554 070
43
07.12.2021
1.000,00 €
Helga Guttmann
3
DE63 7002 0270 6530 2377 60
44
15.12.2021
1.500,00 €
Christina Mank
3
DE39 8005 3000 4010 3006 93
45
28.12.2021
1.200,00 €
Helga Guttmann
3
DE63 7002 0270 6530 2377 60
28.12.2021
4.000,00 €
Christina Gisela Trinkaus
3
DE21 8004 0000 0602 8856 00
28.12.2021
1.000,00 €
Elvira Diagilew
3
DE32 1001 0010 0402 5611 31
28.12.2021
4.000,00 €
Christina Gisela Trinkaus
3
DE21 8004 0000 0602 8856 00
46
30.12.2021
350,00 €
Christina Gisel Trinkaus
3
DE21 8004 0000 0602 8856 00
47
05.01.2022
1.100,00 €
Dieter & Gisela Teichler
3
DE68 8609 5554 070 0144 59
48
11.01.2022
4.000,00 €
Stefanie Ludwig
3
DE30 7608 0040 0234 5006 00
49
13.01.2022
2.300,00 €
Carolin Regina Weimann
3
DE54 5236 0059 0001 3476 16
50
14.01.2022
2.600,00 €
Diane Sudreau
3
BE82 0635 9045 2068
51
17.01.2022
1.000,00 €
Stefanie Ludwig
3
DE30 7608 0040 0234 5006 00
52
18.01.2022
2.000,00 €
Joanna Maria Radwan
3
BE48 9670 5678 0227
53
19.01.2022
200,00 €
Frank Krupka
2
DE75 3701 0050 0058 9315 07
54
20.01.2022
5.600,00 €
Birgit Klawonn
3
DE11 2689 1484 1428 0655 00
20.01.2022
5.850,00 €
Joanna Maria Radwan
3
BE48 9670 5678 0227
55
24.01.2022
500,00 €
Vaida Kamandulyte
3
LT61 7300 0101 5813 5730
24.01.2022
1.300,00 €
Kimberly Beun
3
BE34 9731 3645 5590
56
25.01.2022
2.500,00 €
Vaida Kamandulyte
3
LT61 7300 0101 5813 5730
57
26.01.2022
1.000,00 €
Helga Guttmann
3
DE63 7002 0270 6530 2377 60
58
27.01.2022
700,00 €
Vaida Kamandulyte
3
LT61 7300 0101 5813 5730
59
28.01.2022
4.000,00 €
Stefanie Ludwig
3
DE30 7608 0040 0234 5006 00
28.01.2022
1.500,00 €
Joanna Maria Radwan
4
BE48 9670 5678 0227
60
31.01.2022
1.650,00 €
Joanna Maria Radwan
4
BE48 9670 5678 0227
61
02.02.2022
500,00 €
Joanna Maria Radwan
4
BE48 9670 5678 0227
62
08.02.2022
1.350,00 €
Marzena Maria Sorensen
4
DK88 2000 6879 8722 17
63
28.02.2022
1.300,00 €
Janbari Saad
2
DE95 7009 0500 0006 6642 70
64
17.03.2022
1.000,00 €
Helga Guttmann
2
DE63 7002 0270 6530 2377 60
65
30.03.2022
800,00 €
Helga Guttmann
2
DE63 7002 0270 6530 2377 60
66
05.04.2022
1.000,00 €
Dimitri & Tatjana Becker
2
DE36 806 1501 0005 2302 00
05.04.2022
1.000,00 €
Sneshana Schmidt
2
DE60 2802 0050 3841 1880 01
67
12.05.2022
1.000,00 €
Erika Helge Elfriede Bertram
2
DE84 3106 0517 6602 5660 11
68
14.07.2022
1.000,00 €
Erika Helge Elfriede Bertram
2
DE84 3106 0517 6602 5660 11
69
18.07.2022
1.000,00 €
Stefan Kisner
5
DE39 5325 0000 0052 3899 82
70
28.07.2022
2.800,00 €
Boudenz Hezeke
5
BE19 4728 0396 8112
71
06.09.2022
600,00 €
Frank Krupka
2
DE75 3701 0050 0058 9315 07
72
09.09.2022
182,00 €
Giuseppe Lo Bue
2
LT17 3250 0968 7089 8777
73
16.09.2022
1.213,00 €
Giuseppe Lo Bue
2
LT17 3250 0968 7089 8777
74
19.10.2022
2.500,00 €
Igor Pivovarov
2
DE86 4585 1020 0072 7590 46
75
28.10.2022
1.350,00 €
Maria Schroder
2
DE87 1505 0200 1610 0207 62
76
31.10.2022
500,00 €
Giuseppe Lo Bue
2
LT17 3250 0968 7089 8777
77
07.11.2022
2.000,00 €
Dieter Fiedler
2
DE18 1805 5000 3020 0071 50
78
02.12.2022
5.000,00 €
Alexander Alberg
2
DE75 5509 0500 0007 1302 87
79
09.12.2022
10.000,00 €
Alexander Alberg
2
DE75 5509 0500 0007 1302 87
80
16.12.2022
1.150,00 €
Anna Konsek
2
DE67 6049 1430 0390 260 00
16.12.2022
3.000,00 €
Alexander Alberg
2
DE75 5509 0500 0007 1302 87
81
19.12.2022
300,00 €
Charlotte Meli
2
FI52 3939 0030 4109
Zur Sicherung etwaiger Ansprüche von Anspruchsinhabern konnten bislang Vermögenswerte von derzeit 5.269,10 EUR gesichert werden.
Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung bei der Staatsanwaltschaft Chemnitz geltend machen zu können bzw. um mitzuteilen, ob Sie Ihre Rechte bereits anderweitig durchgesetzt haben/durchsetzen werden und diesbezüglich ggf. schon Maßnahmen ergriffen wurden.
Zur Geltendmachung bei der Staatsanwaltschaft Chemnitz melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen 6 Monaten nach Zugang dieser Mitteilung unter Angabe des o.g. Aktenzeichens hier an.
Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos oder mit anliegendem Rückantwortschreiben möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).
Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer der bei Vollstreckung der Einziehung beigetriebenen Wertersatzbeträge.
Eine Auszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann nur dann erfolgen, wenn alle anderen Anspruchsinhaber ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.
Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.
Bitte beachten Sie auch die weiteren Erläuterungen im anliegenden Merkblatt.
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben.
Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.
Dipl.-Rpfl,(FH) Kluge
Rechtspfleger
Anlagen
Merkblatt mit wichtigen Hinweisen für Anspruchsinhaber
Rückantwortschreiben
Wichtige Hinweise für Anspruchsinhaber bei erfolgter Einziehung des Wertes von Taterträgen
Anspruch auf Rückgewähr nach § 459h StPO
• |
In diesem Verfahren wurde die Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen eine Person (Verurteilter, Einziehungsbetroffener) angeordnet, hinsichtlich dessen Ihnen gegebenenfalls ein Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses der bei d.Verurteilten gepfändeten Vermögenswerte bzw. von diesem beigetriebenen Beträge zusteht, § 459h Abs. 2 StPO. Eine etwaige Auskehrung findet ausschließlich aus diesen Vermögenswerten statt. |
• |
Sollten Sie bereits durch einen Dritten (z.B. eine Versicherung) entschädigt worden oder nicht mehr Inhaber des Anspruchs (z.B. aufgrund Abtretung) sein, leiten Sie dieses Schreiben bitte an diesen Dritten oder den Anspruchserwerber als Rechtsnachfolger weiter. |
Verfahren zur Auskehrung des Verwertungserlöses nach § 459k StPQ
• |
Der Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses ist von Ihnen bzw. Ihrem Rechtsnachfolger innerhalb von sechs Monaten nach Zugang dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft anzumelden, § 459k Abs. 1 StPO. Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist ist unter den in den §§ 44, 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 459k Abs. 4 StPO). Zudem bleibt es Ihnen bzw. Ihrem Rechtsnachfolger unbenommen, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem ein vollstreckbarer zivilrechtlicher Titel (vollstreckbares Endurteil gemäß § 704 Zivilprozessordnung (ZPO) oder anderer Vollstreckungstitel im Sinne von § 794 ZPO) vorgelegt wird, aus dem sich der Anspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO). Einem vollstreckbaren Endurteil gemäß § 704 ZPO stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich. |
• |
Ergibt sich die Berechtigung des Antragstellers hinsichtlich des angemeldeten Anspruchs und die Anspruchshöhe eindeutig aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der Verwertungserlös soweit vorhanden an den Antragsteller ausgekehrt. Vor der Entscheidung über die Auskehrung wird der von der Einziehung Betroffene – soweit möglich – angehört (§ 459k Abs. 3 StPO). |
Insolvenzverfahren über das Vermögen des von der Einziehung Betroffenen
• |
Wird über das Vermögen des von der Einziehung Betroffenen das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen etwaige durch die Staatsanwaltschaft zuvor erlangten Sicherungsrechte an gesicherten Vermögenswerten. Die gepfändeten Vermögenswerte werden dann an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111i Abs. 1 StPO). |
• |
Gibt es mehrere Anspruchsinhaber aus d. der Einziehungsanordnung zugrunde liegenden Tat(en), die nach Rechtskraft der Einziehungsanordnung ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, und stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass der Erlös aus der Verwertung etwaiger gesicherte Vermögenswerte nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche vollständig zu befriedigen (sogenannter Mangelfall), kann die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d. von der Einziehung betroffenen stellen (§ 459h Abs. 2 StPO i. V. m. § 111i Abs. 2 StPO). Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, treten die zuvor beschriebenen Folgen ein (§ 111i Abs. 1 StPO). |
• |
Kann ein Insolvenzantrag nicht gestellt werden oder wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, wird der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte nur an denjenigen Anspruchsinhaber (oder an dessen Rechtsnachfolger) ausgekehrt, der einen vollstreckbaren zivilrechtlichen Titel (vollstreckbares Endurteil gemäß § 704 ZPO oder anderer Vollstreckungstitel im Sinne von § 794 ZPO) vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO). Einem vollstreckbaren Endurteil gemäß § 704 ZPO stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich. |
Unmittelbare Befriedigung des Anspruchs durch den von der Einziehung Betroffenen
• |
Befriedigt der von der Einziehung Betroffene den Anspruch, der einem Anspruchsinhaber aus der Tat auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, kann der von der Einziehung Betroffene im Umfang der Befriedigung der Tatverletzten einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen, soweit dieser Verwertungserlös unter den genannten Voraussetzungen an den Anspruchsinhaber auszukehren gewesen wäre (§ 4591 Abs. 2 StPO). Die Befriedigung des Anspruchsinhabers muss durch eine Quittung des Anspruchsinhabers (oder dessen Rechtsnachfolgers) glaubhaft gemacht werden. Zudem werden in einem solchen Fall der Tatverletzte (oder sein Rechtsnachfolger) – soweit möglich – vor der Entscheidung über einen Ausgleichsanspruch des von der Einziehung Betroffene angehört werden (§ 459l Abs. 2 Sätze 3, 4 StPO). |
Bitte haben Sie Verständnis, dass es der Staatsanwaltschaft über diese Bekanntmachung hinaus nicht erlaubt ist, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie daher von schriftlichen oder mündlichen Anfragen ab und lassen Sie sich gegebenenfalls von einem Rechtsanwalt beraten.
Hinweis:
Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Google-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.