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Vorläufige Insolvenzverwaltung für die SR-Innenausbau GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen 3 IN 30/25

Das Amtsgericht Landau in der Pfalz hat am 26. Februar 2025 die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der SR-Innenausbau GmbH, mit Sitz in der Brühlfahrt 1 c in 76877 Offenbach an der Queich, angeordnet. Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Landau in der Pfalz unter der Nummer HRB 32656 eingetragen und wird durch den Geschäftsführer Sören Reuther vertreten. Als Verfahrensbevollmächtigter fungiert Rechtsanwalt Martin Hirsch von der Kanzlei Bohlander Heuft Part mbB in Mannheim.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Hagen Straßburg mit Sitz in Mannheim bestellt. Er ist telefonisch unter 0621 40171500 oder per Fax unter 0621 401715012 erreichbar.

Mit der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung sind sämtliche Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Ziel dieser Maßnahme ist es, die Insolvenzmasse zu sichern und die Gläubigerinteressen zu wahren.

Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, das Vermögen des Unternehmens zu sichern und zu erhalten. Ihm ist es gestattet, Bankguthaben und Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Geschäftspartner der SR-Innenausbau GmbH werden angewiesen, Zahlungen ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten.

Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen das Unternehmen werden untersagt, sofern sie nicht unbewegliche Gegenstände betreffen. Bereits eingeleitete Maßnahmen werden vorübergehend eingestellt.

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten und Einsicht in sämtliche Bücher und Geschäftsunterlagen zu nehmen. Die Geschäftsführung ist verpflichtet, ihm vollständige Auskünfte zu erteilen und ihm die erforderlichen Dokumente zur Verfügung zu stellen.

Zur Fortführung des Unternehmens wird die Nutzung bestimmter Vermögensgegenstände erlaubt, sofern sie für den Betrieb von erheblicher Bedeutung sind. Arbeitsverhältnisse bleiben unter der Verfügungsbefugnis der Schuldnerin, wobei die Begründung, Änderung oder Beendigung dieser Arbeitsverhältnisse der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters bedarf.

Die SR-Innenausbau GmbH wurde angewiesen, sich unverzüglich mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter in Verbindung zu setzen und ihm ein vollständiges Vermögensverzeichnis vorzulegen. Dieses hat sämtliche Aktiva und Passiva sowie ein detailliertes Gläubiger- und Schuldnerverzeichnis mit vollständigen Adressen zu enthalten. Falls erforderlich, kann das Insolvenzgericht eine eidesstattliche Versicherung zur Richtigkeit dieser Angaben verlangen.

Die internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts Landau in der Pfalz ergibt sich aus der europäischen Insolvenzverordnung, da die SR-Innenausbau GmbH ihren Geschäftsmittelpunkt in Deutschland hat.

Diese Entscheidung kann von der Schuldnerin sowie von betroffenen Gläubigern innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen mit einer sofortigen Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist schriftlich beim Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz oder über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung.

Weitere Informationen zum Datenschutz sind auf der Webseite des Gerichts unter www.agld.justiz.rlp.de abrufbar.

Amtsgericht Landau in der Pfalz, 26. Februar 2025

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