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Vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der H3 Projekt Verwaltungs GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Wiesbaden, 21. Februar 2025 – In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der H3 Projekt Verwaltungs GmbH mit Sitz in der Daimlerring 6, 65205 Wiesbaden, hat das Amtsgericht Wiesbaden unter dem Aktenzeichen 10 IN 46/25 am heutigen Morgen um 07:00 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet.

Die Gesellschaft, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Wiesbaden unter HRB 31278, wird durch ihre Geschäftsführer Habip Ay, Andreas Häffner und Dr. Stefan Haedicke vertreten. Mit der gerichtlichen Entscheidung unterliegt das Unternehmen nun erheblichen Beschränkungen in seiner Verfügungsbefugnis: Sämtliche finanziellen und wirtschaftlichen Entscheidungen der Antragstellerin bedürfen ab sofort der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Philip Konen von der renommierten Kanzlei PLUTA Rechtsanwalts GmbH mit Sitz in der Wilhelminenstraße 50, 65193 Wiesbaden, bestellt. Schuldner der H3 Projekt Verwaltungs GmbH sind ausdrücklich aufgefordert, künftige Zahlungen nur noch unter Beachtung der gerichtlichen Anordnung zu leisten.

Der vollständige Beschluss kann während der regulären Geschäftszeiten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Wiesbaden eingesehen werden.

Möglichkeiten der Beschwerde

Die Antragstellerin hat die Möglichkeit, gegen diese Entscheidung sofortige Beschwerde einzulegen. Auch Gläubiger können Beschwerde einreichen, sofern sie geltend machen möchten, dass die internationale Zuständigkeit für das Hauptinsolvenzverfahren gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 nicht gegeben ist.

Die Frist zur Einlegung der Beschwerde beträgt zwei Wochen und beginnt mit der Zustellung oder Verkündung der Entscheidung. Erfolgt die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung, beginnt die Frist zwei Tage nach der Veröffentlichung.

Die Beschwerde ist schriftlich beim Amtsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden, einzureichen oder kann zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden. Maßgeblich ist der fristgerechte Eingang beim zuständigen Gericht. Die Beschwerdeschrift muss den angefochtenen Beschluss genau bezeichnen und ausdrücklich erklären, dass gegen ihn Beschwerde eingelegt wird. Falls sich die Beschwerde nur auf einen Teil der Entscheidung bezieht, ist dies genau zu benennen.

Zur Wahrung der gesetzlichen Formvorschriften muss die Beschwerde entweder von der Antragstellerin selbst oder durch einen bevollmächtigten Vertreter unterzeichnet sein. Eine Begründung wird dringend empfohlen.

Mit dieser Entscheidung setzt das Insolvenzgericht Wiesbaden einen ersten maßgeblichen Schritt im Verfahren zur Prüfung der finanziellen Situation der H3 Projekt Verwaltungs GmbH. Der weitere Verlauf des Verfahrens bleibt abzuwarten.

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