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Vorläufige Insolvenzverwaltung für NaProVita UG angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Berlin, 5. Februar 2025 – Das Amtsgericht Charlottenburg hat im Insolvenzverfahren der NaProVita UG (haftungsbeschränkt) (Az.: 36n IN 8314/24) Maßnahmen zur Sicherung des schuldnerischen Vermögens getroffen. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Gordon Garz aus Berlin bestellt.

Hintergrund des Verfahrens

Die NaProVita UG (haftungsbeschränkt) mit Sitz in Berlin, Schichauweg 52 A, Gebäude F2.2, ist im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter der Nummer HRB 212036 eingetragen. Geschäftsführer ist Christoph Zimmer.

Angesichts finanzieller Schwierigkeiten wurde ein Insolvenzantrag gestellt. Um eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage bis zur endgültigen Entscheidung über die Verfahrenseröffnung zu verhindern, hat das Gericht nun vorläufige Sicherungsmaßnahmen ergriffen.

Gerichtliche Maßnahmen zur Vermögenssicherung

Mit Beschluss vom 5. Februar 2025 hat das Insolvenzgericht folgende Anordnungen getroffen:

  • Einstellung der Zwangsvollstreckung: Vollstreckungsmaßnahmen gegen das Unternehmen werden untersagt, soweit sie sich nicht auf unbewegliche Vermögensgegenstände beziehen. Bereits eingeleitete Maßnahmen werden vorläufig gestoppt.
  • Einschränkung der Verfügungsbefugnis: Die NaProVita UG darf nicht mehr ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters über ihr Vermögen verfügen.
  • Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters: Rechtsanwalt Gordon Garz wurde mit der Überwachung der Schuldnerin beauftragt. Seine Aufgabe besteht darin, das Vermögen zu sichern und zu erhalten, jedoch nicht, die Gesellschaft zu vertreten.

Ausblick

Die kommenden Wochen werden zeigen, ob die finanzielle Situation der NaProVita UG eine Sanierung oder eine geordnete Abwicklung des Unternehmens ermöglicht. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird nun die wirtschaftliche Lage analysieren und dem Gericht eine Empfehlung für das weitere Verfahren unterbreiten.

Gläubiger und andere Beteiligte haben die Möglichkeit, gegen diesen Beschluss binnen zwei Wochen Beschwerde einzulegen. Die Entscheidung, ob ein reguläres Insolvenzverfahren eröffnet wird, steht noch aus.

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