Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat gegen ein Aufsichtsratsmitglied einer Emittentin eine Geldstrafe in Höhe von 13.000 Euro verhängt. Die Sanktion erfolgte im Rahmen einer beschleunigten Verfahrensbeendigung gemäß § 22 Abs. 2b Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG) und ist rechtskräftig.
Verstoß gegen die Marktmissbrauchsverordnung (MAR)
Grund für die Strafe ist eine Verletzung der Marktmissbrauchsverordnung (MAR, Verordnung (EU) 596/2014). Das betroffene Aufsichtsratsmitglied hat die gesetzlich vorgeschriebene Meldung eines Eigengeschäfts (Directors‘ Dealings-Meldung) nicht fristgerecht bei der FMA eingereicht. Laut den Vorschriften muss eine solche Meldung spätestens drei Geschäftstage nach dem Transaktionsdatum erfolgen.
Bedeutung für Führungskräfte börsennotierter Unternehmen
Personen in leitenden Funktionen – darunter Vorstände und Aufsichtsräte – sind verpflichtet, ihre privaten Wertpapiergeschäfte transparent zu melden. Diese Vorschrift soll Marktmissbrauch verhindern und für mehr Transparenz im Kapitalmarkt sorgen. Verstöße gegen diese Meldepflicht werden von der FMA konsequent verfolgt.
Rechtskräftige Entscheidung
Die verhängte Geldstrafe ist rechtskräftig, eine Anfechtung oder Beschwerde wurde nicht eingelegt. Die FMA unterstreicht mit dieser Maßnahme ihre strikte Haltung gegenüber Verstößen gegen die Marktmissbrauchsregeln und erinnert Führungskräfte daran, ihre Meldepflichten ernst zu nehmen, um Sanktionen zu vermeiden.