Aktenzeichen: 7 IN 41/24
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der DS Service GmbH, mit Sitz in der Arnulfusstraße 15, 56645 Nickenich, kam es zu einer entscheidenden Wendung. Das Amtsgericht Mayen hat den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen. Die Gesellschaft, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Koblenz unter der Nummer HRB 29380 und vertreten durch ihren Geschäftsführer Saeed Baker, wohnhaft in Kelterbaum 1, 56626 Andernach, konnte die finanziellen Voraussetzungen für die Durchführung des Verfahrens nicht erfüllen.
Mangels Masse abgelehnt – Was bedeutet das?
Die Entscheidung nach § 26 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) bedeutet, dass die DS Service GmbH über keine ausreichenden Vermögenswerte verfügt, um die Verfahrenskosten zu decken. Dies ist ein bitterer Schlag für Gläubiger, die nun leer ausgehen könnten. Ohne die Möglichkeit eines geordneten Insolvenzverfahrens bleibt die Abwicklung des Unternehmens in einem rechtsfreien Raum zurück, da es keine Aufsicht oder geordnete Verteilung der Vermögenswerte geben wird.
Aufhebung der Verfügungsbeschränkungen
Im Zuge der Abweisung wurden die am 07.06.2024 angeordneten Verfügungsbeschränkungen und die vorläufige Verwaltung aufgehoben. Damit ist die Geschäftsführung wieder vollumfänglich handlungsfähig. Allerdings erscheint dies angesichts der finanziellen Situation des Unternehmens eher symbolisch, da die Liquidation oder Abwicklung der Gesellschaft nun allein in den Händen der DS Service GmbH liegt.
Einsicht und Rechtsmittel
Der vollständige Beschluss ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts einsehbar. Betroffene Parteien haben die Möglichkeit, die Entscheidung mit einer sofortigen Beschwerde anzufechten. Die Beschwerde kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen beim Amtsgericht Mayen eingereicht werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung oder Zustellung der Entscheidung beziehungsweise mit der öffentlichen Bekanntmachung, falls diese erfolgt ist.
Die Beschwerde muss schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Wichtig ist, dass sie die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses und die Erklärung enthält, in welchem Umfang die Entscheidung angefochten wird. Auch wenn keine anwaltliche Vertretung erforderlich ist, empfiehlt es sich, die Beschwerde mit einer fundierten Begründung zu versehen, um die Erfolgschancen zu erhöhen.
Hintergrund und Auswirkungen
Die Entscheidung zeigt einmal mehr die Bedeutung der wirtschaftlichen Substanz für die Durchführung eines Insolvenzverfahrens. Unternehmen, die weder über liquide Mittel noch über verwertbare Vermögenswerte verfügen, können nicht einmal den ersten Schritt eines Insolvenzverfahrens gehen. Die Abweisung mangels Masse stellt nicht nur einen Rückschlag für die Gläubiger dar, sondern auch einen endgültigen Schlusspunkt unter die Geschäftsaktivitäten der DS Service GmbH.
Das Schicksal der Gläubiger bleibt ungewiss. Sie können nun versuchen, ihre Forderungen auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen, doch ohne Vermögenswerte ist die Aussicht auf Erfolg äußerst gering.
Die DS Service GmbH, die einst in der Arnulfusstraße in Nickenich ansässig war, reiht sich damit in die wachsende Zahl von Unternehmen ein, die ohne Perspektive und ohne Chance auf ein geregeltes Verfahren vom Markt verschwinden.
Amtsgericht Mayen
16.01.2025