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Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens über die The Nest Company GmbH

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 36t IN 8357/24

Am 13. Januar 2025 hat das Amtsgericht Charlottenburg eine Entscheidung im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der The Nest Company GmbH, mit Sitz in Unter den Linden 32-34, 10117 Berlin, getroffen. Das Unternehmen, das sich auf den Import und Vertrieb von Bettwaren und Heimtextilien spezialisiert hat, befindet sich derzeit in einer wirtschaftlich angespannten Lage, die die Einleitung eines vorläufigen Insolvenzverfahrens erforderlich macht. Die Schuldnerin wird durch ihre Geschäftsführerin Alicia Katharina Bublitz vertreten.

Anordnung zur Sicherung des Vermögens

Um nachteilige Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur endgültigen Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu verhindern, hat das Gericht weitreichende Maßnahmen getroffen:

  1. Einstellung und Verbot von Zwangsvollstreckungen
    Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, wie Pfändungen oder einstweilige Verfügungen, gegen die Schuldnerin sind untersagt, soweit sie sich nicht auf unbewegliches Vermögen beziehen. Bereits eingeleitete Vollstreckungsmaßnahmen wurden vorläufig eingestellt.
  2. Einsatz eines vorläufigen Insolvenzverwalters
    Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Stefan Ludwig bestellt. Herr Ludwig, dessen Kanzlei sich am Hohenzollerndamm 27a, 10713 Berlin befindet, übernimmt die Überwachung der Vermögenslage der Schuldnerin. Seine Aufgabe besteht darin, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern, zu erhalten und zu prüfen, ob die vorhandenen Mittel zur Deckung der Verfahrenskosten ausreichen.
  3. Beschränkung der Verfügungsbefugnis der Schuldnerin
    Verfügungen über das schuldnerische Vermögen sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Darüber hinaus hat der vorläufige Insolvenzverwalter die Befugnis, ein Sonderkonto für die künftige Insolvenzmasse einzurichten, Bankguthaben einzuziehen und eingehende Gelder entgegenzunehmen.

Weitere Maßnahmen und Anweisungen

  • Auskunftspflichten und Zahlungsverbote: Die Kreditinstitute der Schuldnerin sind verpflichtet, dem vorläufigen Insolvenzverwalter Auskunft über bestehende Konten und deren Salden zu erteilen. Gleichzeitig ist es den Schuldnern der The Nest Company GmbH untersagt, Zahlungen an die Schuldnerin zu leisten. Stattdessen sind alle finanziellen Leistungen an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu richten.
  • Einsicht in Geschäftspapiere und Nachforschungen: Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten, Nachforschungen anzustellen sowie Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu nehmen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung des Gerichts können sowohl die Schuldnerin als auch deren Gläubiger binnen einer Frist von zwei Wochen Beschwerde einlegen. Diese ist schriftlich beim Amtsgericht Charlottenburg oder jedem anderen Amtsgericht zur Protokollierung einzureichen. Auch die elektronische Einreichung von Rechtsmitteln ist unter Einhaltung gesetzlicher Vorgaben möglich.

Ausblick

Mit der Anordnung dieser Sicherungsmaßnahmen hat das Amtsgericht Charlottenburg einen wichtigen Schritt zur Stabilisierung und Klärung der Vermögensverhältnisse der The Nest Company GmbH unternommen. Ob das Insolvenzverfahren endgültig eröffnet wird, hängt von den Ergebnissen der Prüfung des vorläufigen Insolvenzverwalters ab. Bis dahin bleibt das Vermögen der Schuldnerin unter strenger Aufsicht, um die Interessen der Gläubiger zu wahren und eine geordnete Abwicklung zu ermöglichen.

Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht
13. Januar 2025

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