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Vorläufige Insolvenzverwaltung für HOA Hämatologisch-Onkologische Allianz Stormann GmbH angeordnet
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Vorläufige Insolvenzverwaltung für HOA Hämatologisch-Onkologische Allianz Stormann GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Das Amtsgericht Hamburg hat im Rahmen des Insolvenzeröffnungsverfahrens über das Vermögen der HOA Hämatologisch-Onkologische Allianz Stormann GmbH die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Ziel dieser Maßnahme ist es, das Vermögen des Unternehmens zu sichern und eine geordnete Abwicklung der finanziellen Verhältnisse zu gewährleisten.

Hintergrund des Verfahrens

Die HOA Hämatologisch-Onkologische Allianz Stormann GmbH, mit Sitz in der Hamburger Straße 11, 22083 Hamburg, ist im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter der Nummer HRB 183359 eingetragen. Das Unternehmen wird durch den Geschäftsführer Dr. Sekander Scherzai vertreten. Es ist spezialisiert auf die Gründung und den Betrieb von Medizinischen Versorgungszentren gemäß § 95 SGB V zur Erbringung ärztlicher und nichtärztlicher Leistungen.

Aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten sah sich die Gesellschaft veranlasst, einen Insolvenzantrag zu stellen.

Bestellung der vorläufigen Insolvenzverwalterin

Als vorläufige Insolvenzverwalterin wurde Rechtsanwältin Jennie Best mit Kanzleisitz am Gänsemarkt 45, 20354 Hamburg vom Gericht bestellt. Sie wird ab sofort die Vermögensverhältnisse der HOA GmbH überprüfen und Maßnahmen einleiten, um eine geordnete Verwaltung zu gewährleisten.

Gerichtliche Anordnungen

Das Amtsgericht Hamburg hat im Rahmen der vorläufigen Insolvenzverwaltung umfassende Maßnahmen erlassen, um das Vermögen der Schuldnerin zu schützen und die Gläubigerinteressen zu wahren:

  1. Einschränkung der Verfügungsbefugnis:
    Verfügungen der HOA Hämatologisch-Onkologische Allianz Stormann GmbH über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
  2. Verbot von Zahlungen an die Schuldnerin:
    Den Schuldnern der HOA GmbH (Drittschuldnern) wird untersagt, Zahlungen direkt an die Gesellschaft zu leisten. Stattdessen dürfen Gelder ausschließlich an die vorläufige Insolvenzverwalterin gezahlt werden (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
  3. Einziehung von Forderungen:
    Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist berechtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen und eingehende Gelder entgegenzunehmen.
  4. Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen:
    Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin, werden untersagt. Bereits begonnene Maßnahmen werden vorläufig eingestellt, soweit sie nicht unbewegliche Gegenstände betreffen (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Ziele der vorläufigen Insolvenzverwaltung

Die vorläufige Insolvenzverwaltung hat das Ziel, eine gründliche Analyse der Vermögenslage der HOA GmbH durchzuführen und zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Eröffnung eines regulären Insolvenzverfahrens vorliegen. Dabei soll festgestellt werden, ob eine Sanierung des Unternehmens möglich ist oder eine geordnete Abwicklung erforderlich wird.

Rechtsmittel und Einsichtnahme

Gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg besteht die Möglichkeit, eine sofortige Beschwerde einzulegen. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei folgendem Gericht einzureichen:

Amtsgericht Hamburg – Insolvenzgericht
Sievekingplatz 1
20355 Hamburg

Der vollständige Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme bereit.

Ausblick

Die kommenden Wochen werden entscheidend sein, um die wirtschaftliche Zukunft der HOA Hämatologisch-Onkologische Allianz Stormann GmbH zu klären. Ob eine Sanierung im Rahmen eines Insolvenzplans möglich ist oder eine Abwicklung unvermeidlich wird, hängt von den Ergebnissen der Prüfung durch die vorläufige Insolvenzverwalterin ab.

Amtsgericht Hamburg – Insolvenzgericht
10. Januar 2025

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