Das Amtsgericht Stuttgart hat in einem Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Firenhoff GmbH, mit Sitz in der Hanns-Klemm-Straße 1A, 71034 Böblingen, eine entscheidende Maßnahme getroffen.
Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung
Um nachteilige Veränderungen im Vermögensbestand der Schuldnerin zu verhindern, wurde am 08. Januar 2025 um 12:00 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung gemäß §§ 21, 22 InsO angeordnet. Diese Maßnahme umfasst:
- Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen: Jegliche Maßnahmen der Zwangsvollstreckung oder Vollziehung von Arrest oder einstweiligen Verfügungen gegen die Schuldnerin werden untersagt. Bereits begonnene Maßnahmen werden vorläufig eingestellt, es sei denn, es handelt sich um unbewegliche Gegenstände.
- Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters:
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Dirk Poff, ansässig in der Eisenbahnstraße 1, 72072 Tübingen, bestellt. Herr Dr. Poff ist telefonisch unter 07071 9456660 und per Fax unter 07071 9456650 erreichbar. - Beschränkung der Verfügungsbefugnis:
Die Firenhoff GmbH darf ab sofort über Gegenstände ihres Vermögens nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters verfügen. Dies gilt auch für die Einziehung von Außenständen. - Einrichtung von Sonderkonten:
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird dazu ermächtigt, Sonderkonten zu eröffnen, Bankguthaben und Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Aufgaben des vorläufigen Insolvenzverwalters
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und zu erhalten. Weiterhin wird geprüft, ob das vorhandene Vermögen ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken. Der Insolvenzverwalter wird die Geschäftsräume der Schuldnerin betreten, Bücher und Geschäftspapiere einsehen und alle notwendigen Nachforschungen durchführen.
Zudem wird der vorläufige Insolvenzverwalter als Sachverständiger beauftragt, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Verfahrenseröffnung vorliegen und welche Möglichkeiten zur Fortführung des Unternehmens bestehen.
Rechtsmittelbelehrung
Die Schuldnerin sowie berechtigte Gläubiger können gegen diesen Beschluss eine sofortige Beschwerde einlegen. Diese muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Amtsgericht Stuttgart, Hauffstraße 5, 70190 Stuttgart eingereicht werden.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, falls diese nicht verkündet wurde, mit der Zustellung beziehungsweise öffentlichen Bekanntmachung (§ 9 InsO).
Weitere Informationen zu den technischen Voraussetzungen für die elektronische Einreichung von Rechtsmitteln finden Sie auf der Website www.ejustice-bw.de.
Hinweis
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Stuttgart – Insolvenzgericht