Aktenzeichen 22 IN 164/24
Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Rupp & Rupp Vermögensverwaltungs eGbR, Nikolausstraße 19, 23611 Bad Schwartau (eingetragen beim Amtsgericht Lübeck, Nummer GsR 369 HL), vertreten durch Nadine Rupp und Christian Rupp, beide wohnhaft in Marschdamm 26, 21640 Horneburg, wurde am 27. November 2024 um 09:00 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet. Verfügungen durch die Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Frank Dreyer bestellt, erreichbar unter der Adresse Kontor 4, Amsinckstraße 32, 20097 Hamburg. Kontaktmöglichkeiten: Telefon 040/27148116, Fax 040/27148136, E-Mail Mail@fd-p.de.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, ihre Leistungen ausschließlich unter Berücksichtigung der Vorgaben des Beschlusses zu erbringen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Antragstellerin mittels sofortiger Beschwerde angefochten werden. Zudem steht jedem Gläubiger das Recht auf sofortige Beschwerde zu, sofern geltend gemacht wird, dass gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 die internationale Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens nicht gegeben ist.
Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim Amtsgericht Tostedt, Unter den Linden 23, 21255 Tostedt, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder der Verkündung der Entscheidung. Bei Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung beginnt die Frist zwei Tage nach dem Veröffentlichungstag. Falls die Zustellung sowohl öffentlich als auch direkt erfolgt, ist der frühere Zeitpunkt maßgeblich.
Die Beschwerde kann schriftlich durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem genannten Gericht oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts eingelegt werden. Entscheidend ist der fristgerechte Eingang beim zuständigen Amtsgericht Tostedt.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses enthalten und eine Erklärung, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur teilweise angefochten werden, ist der Umfang der Anfechtung anzugeben. Eine Begründung der Beschwerde wird empfohlen.