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Staatsanwaltschaft Dresden

qimono / Pixabay

Staatsanwaltschaft Dresden

Mitteilung für Geschädigte § 459i StPO über Bundesanzeiger

Vollstreckungsverfahren der Staatsanwaltschaft Dresden, Az. R025 VRs 231 Js 28977/​24 (vormals 231 Js 42365/​22), selbstständige Einziehung gemäß §§ 76a Abs. 1, 73 Abs. 1, 73c Satz 1, 73b Abs. 1 Nr. 1, 73e Abs. 2StGB

gegen die Einziehungsbeteiligte Elli Christiana Sperling

Mit Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 11.03.2024, rechtskräftig seit 12.04.2024, Az. 4 Ds 231 Js 42365/​22, die Einziehung von Wertersatz gemäß §§ 76a Abs. 1, 73 Abs. 1, 73c Satz 1, 73b Abs. 1 Nr. 1, 73e Abs. 2StGB in Höhe von 3.794,04 EUR rechtskräftig angeordnet.

Der Entscheidung lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

Zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem 17.06.2021 veranlassten unbekannte Täter die Einziehungsbeteiligte im Rahmen einer vorgeblichen Gewinnauszahlung bei der N26 Bank GmbH ein Konto mit der IBAN DE46 1001 1001 2620 5905 62 zu eröffnen, für welches sie in der Folge zu keiner Zeit Kontounterlagen erhielt.

Im Zeitraum vom 20.06.2021 bis zum 30.06.2022 gingen durch mehrere Überweisungen insgesamt 14.950,00 EUR auf diesem Konto ein.

Die Überweisungen stammen aus vorangegangenen gewerbsmäßigen Betrugstaten im Zusammenhang mit dem sog. Caybertrading Fraud. Danach werden Privatinvestoren regelmäßig unter Vortäuschung risikoloser Gewinnchancen zu Zahlungen zum Teil erheblicher Beträge veranlasst, die vereinbarungsgemäß in Finanzprodukte (Kryptowährungen, Devisen etc.) investiert werden sollen. Tatsächlich werden die vereinbarten Investitionen nicht vorgenommen und Kursentwicklungen zum Teil oder ganz nur simuliert. Ziel dieser Vorgehensweise ist es, Privatinvestoren zu immer neuen Einzahlungen zu veranlassen. Die Vorgehensweise der Täter ist dabei durch Einsatz technischer Verschleierungsmaßnahmen und grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr sowie die Einschaltung von Finanzagenten geprägt. Die unbekannt gebliebenen Hintermänner konnten so – entsprechend ihres Plans – eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Gewicht generieren.

Zur Sicherung etwaiger Ansprüche von Verletzten konnte Vermögen in Höhe von 3.794,04 EUR gesichert werden.

Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten bei der Staatsanwaltschaft Dresden kostenlos und formfrei anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.

Der Verletzte möge sich hierzu bitte mit der Staatsanwaltschaft Dresden, Lothringer Straße 1, 01069 Dresden unter Angabe des Aktenzeichens schriftlich in Verbindung setzen.

Hinweis: Die genannte 6-Monatsfrist läuft, ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung diese Mitteilung.

Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.

Eine Auszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann nur dann erfolgen, wenn alle anderen Verletzten – welche Ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft Dresden anmelden – ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.

Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/​worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.

Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft verlangen,

sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben, § 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens),

wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung),

wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt wird, §459m Abs. 2 StPO.

In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.

In den Fällen des § 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft.

Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben.

Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

 

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Googel-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

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