Aktenzeichen: 101 IN 1153/24
Amtsgericht Karlsruhe – Insolvenzgericht, den 07. November 2024
Das Amtsgericht Karlsruhe hat am 07.11.2024 um 16:00 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Enchilada Bruchsal GmbH angeordnet. Die Gesellschaft mit Sitz am Alten Schloss 8, 76646 Bruchsal, wird durch den Geschäftsführer Daniel Marc Schindler vertreten und ist im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 715062 eingetragen. Der Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin ist Rechtsanwalt Dr. Andreas Wille aus Pforzheim.
Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Olaf Spiekermann bestellt. Seine Kanzlei befindet sich in der Augustaanlage 62-64, 68165 Mannheim. Er ist telefonisch unter 0621 4329280 und per Fax unter 0621 43292827 erreichbar.
Maßnahmen zur Sicherung des Vermögens
Um nachteilige Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag zu verhindern, wurden gemäß §§ 21, 22 InsO folgende Maßnahmen ergriffen:
Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen: Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin, einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung, werden untersagt, sofern nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Allgemeiner Zustimmungsvorbehalt: Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind ab sofort nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative InsO).
Überwachung und Sicherung des Vermögens: Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und zu erhalten. Zudem prüft er, ob das Vermögen ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 3 InsO).
Verfügungsverbot über Bankkonten und Forderungen: Der Schuldnerin ist es untersagt, über ihre Bankkonten und Außenstände zu verfügen. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis bezüglich dieser Vermögenswerte geht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Er ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Eröffnung von Sonderkonten: Der vorläufige Insolvenzverwalter darf auf den Namen der Schuldnerin oder in seiner Funktion Sonderkonten gemäß den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 07.02.2019 (Az. IX ZR 47/18) und vom 24.01.2019 (Az. IX ZR 110/17) eröffnen und darüber verfügen. Er ist berechtigt, hierfür Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 55 Abs. 2 InsO zu begründen.
Auskunftspflicht der Kreditinstitute: Die Kreditinstitute, die die Konten der Schuldnerin führen, sind verpflichtet, dem vorläufigen Insolvenzverwalter Auskunft zu erteilen. Dies umfasst insbesondere die Vorlage von Umsatzübersichten für das laufende und das vorhergehende Jahr.
Zahlungsverbote an die Schuldnerin: Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird untersagt, Zahlungen an die Schuldnerin zu leisten. Sie werden aufgefordert, Leistungen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu erbringen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Befugnisse des vorläufigen Insolvenzverwalters: Er ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin muss ihm Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere gewähren und alle erforderlichen Auskünfte zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse erteilen.
Prüfauftrag: Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund gemäß der Rechtsform der Schuldnerin vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens bestehen.
Hinweis zur Veröffentlichung
Die Anordnung wird in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem veröffentlicht und dort mindestens für die Dauer ihrer Wirksamkeit gespeichert. Im Falle der Verfahrenseröffnung erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung oder Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist beim Amtsgericht Karlsruhe, Schlossplatz 23, 76131 Karlsruhe, schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle zu erklären.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, falls diese nicht verkündet wurde, mit deren Zustellung bzw. mit der öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de. Die öffentliche Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung verstrichen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung enthalten und erklären, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist vom Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Hinweis zur elektronischen Einreichung
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine Einreichung per E-Mail ist nicht zulässig. Informationen zur elektronischen Einreichung finden Sie auf www.ejustice-bw.de.
Amtsgericht Karlsruhe – Insolvenzgericht – 07.11.2024