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Maxnomic GmbH stellt Insolvenzantrag: Vorläufige Verwaltung angeordnet, Rechtsanwalt Dr. Mario Nawroth als Insolvenzverwalter bestellt
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Maxnomic GmbH stellt Insolvenzantrag: Vorläufige Verwaltung angeordnet, Rechtsanwalt Dr. Mario Nawroth als Insolvenzverwalter bestellt

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Im Insolvenzverfahren mit dem Aktenzeichen 666 IN 281/24 e hat das Amtsgericht Kassel über das Vermögen der Maxnomic GmbH, ansässig in der Wiesenstraße 13 B, 34246 Vellmar (Handelsregister Kassel, HRB 17027), eine vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Die Geschäftsführung, vertreten durch Marco Wörenkämper, sieht sich damit in ihren Verfügungsrechten erheblich eingeschränkt: Jegliche Verfügungen der Maxnomic GmbH bedürfen fortan der Zustimmung des gerichtlich bestellten vorläufigen Insolvenzverwalters.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Mario Nawroth aus der Kanzlei Römermann Insolvenzverwaltung Rechtsanwaltsges.mbH ernannt. Dr. Nawroth, erreichbar in der Landgraf-Karl-Straße 59, 34131 Kassel (Tel.: 0561/2207644-0, Fax: 0561/2207644-9, E-Mail: iv-kassel@roemermann.com), übernimmt die Aufgabe, das Vermögen der Maxnomic GmbH zu sichern und die wirtschaftlichen Interessen der Gläubiger zu wahren. Er wird sämtliche Finanztransaktionen der Maxnomic GmbH überwachen und sicherstellen, dass das verbleibende Vermögen effektiv verwaltet wird.

Im Einklang mit § 23 Abs. 1 S. 3 InsO sind alle Schuldner der Maxnomic GmbH verpflichtet, Zahlungen nur noch unter strikter Beachtung des gerichtlichen Beschlusses zu leisten. Die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens steht noch aus, und die vorläufige Verwaltung dient dem Schutz der Insolvenzmasse, um mögliche Vermögensverluste zu verhindern.

Rechtsmittelbelehrung:

Diese Entscheidung kann von der Antragstellerin innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung oder Verkündung mit einer sofortigen Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Amtsgericht Kassel, Frankfurter Straße 9, 34117 Kassel, einzureichen. Sollte die Entscheidung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt sein, beginnt die Frist nach zwei vollen Tagen nach dem Veröffentlichungstag.

Auch Gläubiger können die Entscheidung anfechten, sofern sie die internationale Zuständigkeit für das Hauptinsolvenzverfahren gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 bestreiten möchten. Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen und zu unterschreiben, sie muss den Beschluss bezeichnen und klarstellen, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Die Beschwerde ist beim oben genannten Gericht rechtzeitig einzureichen, und sollte sie begründet werden.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

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