Aktenzeichen: 67a IN 330/24
Im Rahmen des Insolvenzeröffnungsverfahrens gegen die Academicus GmbH, ansässig in der Wandsbeker Zollstraße 141-143, 22041 Hamburg, hat das Amtsgericht Hamburg am 15. Oktober 2024 eine vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Die Gesellschaft, die im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter der Nummer HRB 68812 eingetragen ist, wird gesetzlich durch ihren Geschäftsführer Courtney George Campbell vertreten. Das Unternehmen ist im Bereich der Aus-, Fort- und Weiterbildung tätig und umfasst alle damit in Verbindung stehenden Dienstleistungen.
Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters
Zur Sicherung des Vermögens wurde Rechtsanwalt Michael Nickel, mit Kanzleisitz in der Ferdinandstraße 29 – 33, 20095 Hamburg, als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Die Verfügungsmöglichkeiten der Academicus GmbH sind ab sofort stark eingeschränkt. Verfügungen über Vermögensgegenstände der GmbH sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Dies schließt die Einziehung und Verwaltung von Bankguthaben und sonstigen Forderungen ein.
Anordnung von Zahlungsverboten und Vollstreckungsschutz
Zudem wurden die Drittschuldner der Academicus GmbH angewiesen, ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu zahlen, um die Masse zu sichern und eine ordnungsgemäße Abwicklung des Verfahrens zu gewährleisten. Sämtliche Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, die bewegliche Vermögenswerte betreffen, wurden gestoppt, und bereits eingeleitete Zwangsvollstreckungen werden bis auf Weiteres eingestellt.
Weitere Maßnahmen und Einsichtsrechte
Drittschuldner, die Leistungen an die Academicus GmbH erbringen, werden zur strikten Einhaltung dieser Anordnungen verpflichtet. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg eingesehen werden.
Diese Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg schützt das verbliebene Vermögen der Academicus GmbH vor möglichen nachteiligen Veränderungen, während die Prüfung des Insolvenzverfahrens andauert. Gläubiger und Beteiligte des Verfahrens haben nun die Möglichkeit, innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist Beschwerde gegen den Beschluss einzulegen.