Start Warnhinweise BaFin ordnet Maßnahmen bei Clearstream Banking AG an

BaFin ordnet Maßnahmen bei Clearstream Banking AG an

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OpenClipart-Vectors (CC0), Pixabay

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der Clearstream Banking AG in Frankfurt am Main am 8. Mai 2024 in einem offiziellen Schreiben konkrete Maßnahmen auferlegt. Dies geschah gemäß § 53p Kreditwesengesetz (KWG) in Verbindung mit Artikel 63 Absatz 2 der Verordnung über Zentralverwahrer (CSDR).
Hintergründe der Anordnung

Eine Sonderprüfung hatte zuvor ergeben, dass die organisatorischen Anforderungen an einen Zentralverwahrer gemäß den Artikeln 26, 30, 36, 42, 45 sowie 48 CSDR in einigen geprüften Bereichen nicht vollständig erfüllt waren. Diese Anforderungen betreffen die interne Struktur und Prozesse, die für die Sicherstellung einer reibungslosen und sicheren Abwicklung von Wertpapiertransaktionen entscheidend sind.
Trotz Mängel: Geschäftsorganisation bleibt ordnungsgemäß

Trotz der festgestellten Mängel in der Erfüllung der CSDR-Anforderungen bestätigt die BaFin, dass die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation der Clearstream Banking AG weiterhin gewährleistet ist. Dies betrifft sowohl die von der Clearstream bereitgestellten Kerndienstleistungen als auch die nichtbankartigen Nebendienstleistungen. Die Einhaltung der grundlegenden regulatorischen Anforderungen gemäß Artikel 26 Absatz 1 CSDR in Verbindung mit den Artikeln 36 ff. und 42 ff. CSDR bleibt somit bestehen.
Maßnahmen sind bestandskräftig

Die angeordneten Maßnahmen sind nun bestandskräftig. Diese Veröffentlichung erfolgt gemäß § 60c KWG, um die Transparenz und das Vertrauen in die Regulierungsmaßnahmen der BaFin zu gewährleisten.

Diese Schritte unterstreichen die Wichtigkeit einer strikten Einhaltung regulatorischer Standards, um die Integrität und Stabilität des Finanzmarktes zu sichern. Die Clearstream Banking AG wird nun daran arbeiten, die festgestellten Mängel zu beheben und die Anforderungen der BaFin vollständig zu erfüllen.

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