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EU-Gericht stärkt Rechte von Schwangeren
Insolvenzverfahren gegen Arva Greentech GmbH eingeleitet
Insolvenzveröffentlichungen

Insolvenzverfahren gegen Arva Greentech GmbH eingeleitet

Ratfink1973 (CC0), Pixabay

Im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Arva Greentech GmbH (Helmholtzstraße 2-9, 10587 Berlin), vertreten durch die Geschäftsführer, hat das Amtsgericht Charlottenburg (Aktenzeichen: 36a IN 4293/24) einen wichtigen Beschluss gefasst.

Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wurde am 27.06.2024 um 09:00 Uhr folgende Anordnung getroffen:

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin, werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Herr Rechtsanwalt Martin Herrmann, Fasanenstraße 77, 10623 Berlin, bestellt. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).

Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und zu erhalten. Zudem ist er ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Es ist ihm gestattet, auf den Namen der Schuldnerin oder auf seinen Namen Sonderkonten zu eröffnen und darüber zu verfügen. Die Konten der Schuldnerin führenden Kreditinstitute sind zur Auskunftserteilung verpflichtet. Drittschuldnern wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Hinweis:
Die Veröffentlichung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens. Falls das Verfahren nicht eröffnet wird, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahme.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Diese ist binnen zwei Wochen bei dem Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht – 27.06.2024

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