Dark Mode Light Mode

Insolvenzverfahren der HPN-WMS GmbH: Vergütung des vorläufigen Verwalters festgesetzt

geralt (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 8 IN 421/23

Gera, 28. Mai 2024 – Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der HPN-WMS GmbH, Eisenberger Straße 17/1, 07619 Schkölen, vertreten durch den Geschäftsführer Steffen Hendrik Krebs, hat das Amtsgericht Gera einen wichtigen Beschluss gefasst.
Beschluss des Amtsgerichts Gera

Das Amtsgericht Gera hat am 28. Mai 2024 die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, Rechtsanwalt Thomas Patschkke, festgesetzt. Die Vergütung umfasst:

Vergütung: XXX €
Auslagen: XXX €
Zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Die Festsetzung der Vergütung und Auslagen erfolgt gemäß §§ 1, 2, 11 InsVV. Rechtsanwalt Patschkke ist berechtigt, den Betrag aus der Insolvenzmasse zu entnehmen. Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus §§ 10, 8 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung kann das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Einlegung der Beschwerde

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei einem der folgenden Gerichte einzulegen:

Amtsgericht Gera
Rudolf-Diener-Straße 1
07545 Gera

Landgericht Gera
Rudolf-Diener-Straße 1
07545 Gera

Die Notfrist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses. Bei Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung ist das Datum der Zustellung maßgebend. Wird die Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post bewirkt, gilt das Schriftstück drei Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, sofern der Beteiligte nicht glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück erst später zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Form und Inhalt der Beschwerde

Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden, wobei die Beschwerdefrist nur gewahrt ist, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der genannten Gerichte eingeht. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Elektronische Einreichung

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Elektronische Dokumente müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen oder auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, darf über einen sicheren Übermittlungsweg oder an das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts übermittelt werden. Weitere Informationen zur elektronischen Kommunikation sind der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und der Internetseite www.justiz.de zu entnehmen.
Zusammenfassung

Das Amtsgericht Gera hat die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters im Verfahren der HPN-WMS GmbH festgesetzt. Betroffene Parteien haben das Recht, innerhalb von zwei Wochen Beschwerde einzulegen.

Add a comment Add a comment

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Previous Post

LBBW Asset Management Investmentgesellschaft mbH Stuttgart - Jahresbericht zum 31.01.2024 W&W Nachhaltige Strategie Aktien (EUR) DE000A3CSSW6

Next Post

Provinzial Rheinland Lebensversicherung überträgt Bestände auf Provinzial NordWest Lebensversicherung