Start Justiz Insolvenzverfahren Insolvenzverfahren der Myos Finance II GmbH: Vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt

Insolvenzverfahren der Myos Finance II GmbH: Vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt

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Ratfink1973 (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 36m IN 3172/24

Berlin, 21. Mai 2024 – Im Verfahren zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Myos Finance II GmbH hat das Amtsgericht Charlottenburg einen Beschluss gefasst, um nachteilige Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin zu verhindern.

Wesentliche Punkte des Beschlusses:

Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen: Ab sofort werden alle Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Bereits begonnene Maßnahmen werden vorläufig eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters: Herr Rechtsanwalt Sebastian Laboga, Karl-Heinrich-Ulrichs-Straße 24, 10785 Berlin, wurde zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).

Ermächtigungen des vorläufigen Insolvenzverwalters: Herr Laboga ist berechtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Zudem darf er Sonderkonten eröffnen und darüber verfügen. Die Konten der Schuldnerin führenden Kreditinstitute sind verpflichtet, ihm Auskunft zu erteilen. Den Schuldnern der Schuldnerin wird verboten, Zahlungen an die Schuldnerin zu leisten und werden angewiesen, diese nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu erbringen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Rechte und Pflichten: Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten, Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu nehmen und diese gegebenenfalls bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Die Schuldnerin hat ihm alle notwendigen Auskünfte zur Sicherung der Insolvenzmasse und zur Aufklärung der Vermögensverhältnisse zu erteilen.

Hinweis: Die Veröffentlichung der Entscheidung im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem bleibt für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung bestehen und wird spätestens sechs Monate nach Verfahrensaufhebung gelöscht.

Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen ab Verkündung, Zustellung oder wirksamer öffentlicher Bekanntmachung Beschwerde beim Amtsgericht Charlottenburg eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Gerichts einzulegen. Auch eine elektronische Einreichung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Ergänzende Informationen:

Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg, Handelsregister Register-Nr.: HRB 219576.
Geschäftszweig der Myos Finance II GmbH: Finanzdienstleistungen.

Technische Details zur Einreichung elektronischer Dokumente: Elektronische Dokumente müssen entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Weitere Informationen zur sicheren elektronischen Kommunikation sind auf der Internetseite www.justiz.de verfügbar.

Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht – 21.05.2024

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