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Generalstaatsanwaltschaft München

qimono / Pixabay

Generalstaatsanwaltschaft München

Az. 801 Js 560/​22

Im Verfahren Az. 801 Js 560/​22 der Generalstaatsanwaltschaft München wurde rechtskräftig die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet, § 73c StGB.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Im Zeitraum vom 27.03.2022 bis zum 31.03.2022 bot ein bislang unbekannter Täter auf Facebook unter Vortäuschung seiner Lieferwilligkeit und -fähigkeit und zudem unter Vortäuschung seiner Identität unter dem Namen „Catre“ diverse Elektro- und Haushaltsartikel zum Kauf an. Sobald mit den geschädigten Käufern ein Kaufvertrag zustande kam, gab er eine Kontoverbindung als Empfangskonto an, die der Einziehungsbetroffene zuvor auf Geheiß des unbekannten Täters eingerichtet hatte. Der Betroffene hatte zuvor ein inländisches Konto mit der Nummer 2625 9497 85 eröffnet. Die weiteren Kontodaten sowie die Zugangsdaten erhielt der unbekannte Täter unmittelbar nach Eröffnung des Kontos, der sodann über die Konten verfügen konnte. Der unbekannte Täter gab dieses Konto u.a. als Empfangskonto für die Kaufpreiszahlung den geschädigten Käufern weiter.

Im Glauben an die Echtheit der Verkaufsangebote und den Willen zur Lieferung der gekauften Waren überwiesen die jeweiligen Geschädigten den jeweiligen Kaufpreis auf das Konto an den unbekannten Täter, der die Gelder sodann zum Teil ins Ausland oder auf weitere Geldwäschekonten transferierte. Zu einer Auslieferung der jeweiligen Waren kam es in der Folge nicht

Den Geschädigten entstand, wie von dem unbekannten Täter zumindest billigend in Kauf genommen, ein den Kaufpreisen samt Versandkosten entsprechender Schaden.

Anspruchsinhaber, die einen Entschädigungsanspruch geltend machen möchten, können diesen innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Generalstaatsanwaltschaft München unter Angabe des o.g. Aktenzeichens formlos anmelden.

Bei fristgemäßer Anmeldung kann eine Auskehrung des Verwertungserlöses nur dann erfolgen, wenn sich der Anspruch ohne Weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt, anderenfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.

Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer der bei Vollstreckung der Einziehung beigetriebenen Wertersatzbeträge.

Eine Auszahlung durch die Generalstaatsanwaltschaft an Sie kann grundsätzlich nur erfolgen, wenn alle anderen Anspruchsinhaber ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert. Weitere Erläuterungen in Form eines Merkblattes können ggf. gesondert mitgeteilt werden.

Diese Veröffentlichung erfolgte gemäß §§ 459i Abs. 1 Satz 2, 111l Abs. 4 StPO.

 

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Googel-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

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