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Generalstaatsanwaltschaft München

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Generalstaatsanwaltschaft München

Az. 803 Js 642/​22

Im Verfahren Az. 803 Js 642/​22 der Generalstaatsanwaltschaft München wurde rechtskräftig die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet, § 73c StGB.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Bislang unbekannte Täter haben unter missbräuchlicher Verwendung der Personalien A. Schreier zwei inländische Konten mit der Nummer 1081266171 bzw. 0140594300 eröffnet. Diese eröffneten Konten nutzten sie, um Gelder aus Betrugshandlungen entgegenzunehmen.

Die unbekannten Täter waren im Zeitraum vom 18.05.2022 bis 10.06.2022 nicht bereit, die versprochenen Leistungen (Waren oder Reisen) zu erbringen. Die Geschädigten haben im Vertrauen auf die Angaben der Täter gemäß den Vorgaben der Täter entsprechende Vorauszahlungen geleistet. Da sie die versprochene Leistung – wie von den Tätern von Anfang an geplant – nicht erhalten haben, ist ihnen durch die Zahlung ein entsprechender Schaden entstanden. Die Täter haben entsprechend ihrer vorgefassten Absicht die erlangten Gelder einbehalten.

Anspruchsinhaber, die einen Entschädigungsanspruch geltend machen möchten, können diesen innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Generalstaatsanwaltschaft München unter Angabe des o. g. Aktenzeichens formlos anmelden.

Bei fristgemäßer Anmeldung kann eine Auskehrung des Verwertungserlöses nur dann erfolgen, wenn sich der Anspruch ohne Weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt, anderenfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.

Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer der bei Vollstreckung der Einziehung beigetriebenen Wertersatzbeträge.

Eine Auszahlung durch die Generalstaatsanwaltschaft an Sie kann grundsätzlich nur erfolgen, wenn alle anderen Anspruchsinhaber ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert. Weitere Erläuterungen in Form eines Merkblattes können ggf. gesondert mitgeteilt werden.

Diese Veröffentlichung erfolgte gemäß §§ 459i Abs. 1 Satz 2, 111l Abs. 4 StPO.

 

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Googel-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

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