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Staatsanwaltschaft Stuttgart

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Staatsanwaltschaft Stuttgart

6264 AR RVA 52/​24

Durch das Amtsgericht Stuttgart ist am 16.11.2023 ein Strafbefehl ergangen, welcher bzgl. der Einziehungsentscheidung nach §§73,73a seit dem 23.11.2023 rechtskräftig StGB ist. Gegen Frau P. wurde dabei die Einziehung der folgenden Gegenstände angeordnet: 1. weißer BH, intimissimi 2. weiße Panty mit püncktchen Gr. S, intimissimi 3. weiße Brazilian Panty mit Pünktchen, Gr. M 4. Weißer Slip mit Spitze, Gr. S, intimissimi 5. weiße Panty, Gr. 36, Marie Jo 6. Blue Jeans, Gr. 25, Frame 7. Sweat Shirt blau gemustert, Dior 8. Sweat Shirt, Gr. XS schwarz, Off-White 9. Parfum-Tester, Innocent 75ml 10. Beipackzettel Trinkflasche, Hydro Flask.

Dem Strafbefehl liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am 13.08.2022 entwendete die Verurteilte mehrere Gegenstände bei einer Firma in der Kronenstraße in Stuttgart. Zudem führte sie die o. g. Gegenstände mit sich, die aus nicht näher feststellbaren Diebstählen stammen.

Der/​Die bislang unbekannte Verletzte hat einen Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe des eingezogenen Gegenstandes, § 459h Abs. 1 StPO. Dieser Anspruch ist innerhalb von sieben Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft anzumelden, § 459j Abs. 1 StPO. Zudem bedarf es der Zulassung durch das Gericht, da sich die Anspruchsberechtigung des unbekannten Verletzten nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt, § 459j Abs. 2 StPO. Daneben kann der Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe auch unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines anderen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, ohne Wahrung einer Frist bei der Staatsanwaltschaft angemeldet werden, § 111j Abs. 5 StPO. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass der Rechtnachfolger des Verletzten (z. B. bei Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an dessen Stelle tritt und berechtigt ist, den o. g. Antrag zu stellen und die Rückübertragung oder Herausgabe des Gegenstandes an sich zu verlangen.

Der/​Die Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Stuttgart, Neckarstr. 145, 70190 Stuttgart, zum Aktenzeichen 6264 AR RVA 52/​24 schriftlich in Verbindung setzen.

 

 

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