Start Justiz vorl. Sicherungsmaßnahmen Staatsanwaltschaft Cottbus

Staatsanwaltschaft Cottbus

94
qimono / Pixabay

Staatsanwaltschaft Cottbus

1511 Js 13004/​18 (1617) V

Strafvollstreckungsverfahren gegen Mandy Tiedemann
hier: Benachrichtigung des Verletzten über die Einziehung von Wertersatz und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459k StPO) für Michel Trenkner, geb. 10.04.1991.

durch Strafbefehl des Amtsgerichts Cottbus vom 16.08.2021, Az. 75 Ds 368/​18 ist oben genannte Beschuldigte zur Zahlung von Wertersatz in Höhe von 390,00 Euro rechtskräftig verurteilt worden.

Die Angeklagte bot unter dem Namen Siegfried Hausmann über ebay Kleinanzeigen ein Handy HTC U 11 zum Preis von 390,00 Euro zum Verkauf an. Der Zeuge Trenkner überwies vereinbarungsgemäß den Betrag auf das Konto der Verurteilten. Wie von Anfang an beabsichtigt behielt diese das Geld für sich ohne die Ware zu liefern.

Nach den vom Gericht getroffenen Feststellungen ist Ihnen aus der von der Verurteilten begangenen Tat ein Anspruch auf Wertersatz dessen entstanden, was Verurteilte zu Unrecht erlangt hat.

Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung geltend machen zu können.

Hierzu melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen sechs Monaten nach Zugang dieser Mitteilung, unter Verwendung des beiliegenden Rückantwortschreibens, bei der Staatsanwaltschaft zu dem obigen Aktenzeichen an. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei. (§ 459 k Abs. 1 StPO).
Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, bleibt der Staat Eigentümer des Wertersatzbetrages.

Auch nach Ablauf dieser Frist besteht die Möglichkeit der Anmeldung Ihres Anspruchs auf Auskehrung. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel im Sinne des § 704 ZPO oder ein sonstiger Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).
Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, (teilweise) befriedigt werden/​worden sind, teilen Sie dies der Staatsanwaltschaft mit und legen Sie ggfls. entsprechende Nachweise (Quittung, Kontoauszüge o.ä.) vor.

Ferner wird darauf hingewiesen, dass bei Forderungsübergang (z. B. Erbschaft, gesetzlicher Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) der Rechtsnachfolger an die Stelle des Verletzten tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses zu verlangen. In diesem Fall wird gebeten, dieses Schreiben an den Rechtsnachfolger weiterzuleiten.

Eine Erlösauszahlung kann frühestens in sechs Monaten und nur dann erfolgen, wenn ein Verwertungserlös vorliegt.

a)

Sofern der Verwertungserlös ausreicht, um alle angemeldeten Ansprüche der Verletzten vollständig zu entschädigen, wird der Erlös an die Verletzten ausgekehrt.

b)

Sofern der Verwertungserlös nicht ausreicht, um alle angemeldeten Ansprüche der Verletzten vollständig zu entschädigen, ist die Staatsanwaltschaft berechtigt, Insolvenzantrag zu stellen.

Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft verlangen,

a)

sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben, § 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens),

b)

wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung),

c) wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt wird, §459m Abs. 2 StPO.

In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.

In den Fällen des § 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge des Eingangs der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft.

 

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Googel-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein