Generalstaatsanwaltschaft München
Az. 801 Js 29/22
Im Verfahren Az. 801 Js 29/22 der Generalstaatsanwaltschaft München wurde rechtskräftig die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet, § 73c StGB.
Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Im Mai 2021 wurde die Betroffene C. Trautzl auf der Internetplattform ebay-Kleinanzeigen auf eine Stellenausschreibung aufmerksam und bewarb sich als Testerin für Online-Eröffnungs-Apps von Banken. Kurze Zeit später kontaktierte ein bislang unbekannter Täter die Betroffene und veranlasste sie, am 14.06.2021 ein Konto bei einem inländischen Kreditinstitut mit der Nummer 2620 6348 49 sowie am 01.07.2021 ein weiteres Konto mit der Nummer 0077 0000 70 zu eröffnen und in der Folge die Zugangsdaten an ihn zu übermitteln.
In der Folge bot der bislang unbekannte Täter im Zeitraum vom 05.06.2021 bis 16.06.2021 über die Internetseiten (garten-hannes.de und willhaben.at) in jedenfalls 39 Fällen Waren zum Verkauf an und täuschte dabei jeweils vor, willens und in der Lage zu sein, den angebotenen Gegenstand zu liefern. Im Vertrauen hierauf überwiesen die Geschädigten nach Vertragsschluss jeweils den Kaufpreis samt Versandkosten auf die von der Betroffenen eröffneten Konten.
Entsprechend seiner vorgefassten Absicht lieferte der unbekannte Täter die Waren nach Zahlungseingang nicht, um sich dadurch, wie ebenfalls von Anfang an beabsichtigt, unrechtmäßig um die überwiesenen zu bereichern. Tatsächlich wurde, wie ebenfalls von Anfang an für sämtliche eingehenden Beträge beabsichtigt, ein Großteil der Gelder von dem unbekannten Täter in der Folge abverfügt.
Den Geschädigten entstand, wie von dem unbekannten Täter zumindest billigend in Kauf genommen, ein den Kaufpreisen samt Versandkosten entsprechender Schaden.
Anspruchsinhaber, die einen Entschädigungsanspruch geltend machen möchten, können diesen innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Generalstaatsanwaltschaft München unter Angabe des o.g. Aktenzeichens formlos anmelden.
Bei fristgemäßer Anmeldung kann eine Auskehrung des Verwertungserlöses nur dann erfolgen, wenn sich der Anspruch ohne Weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt, anderenfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.
Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer der bei Vollstreckung der Einziehung beigetriebenen Wertersatzbeträge.
Eine Auszahlung durch die Generalstaatsanwaltschaft an Sie kann grundsätzlich nur erfolgen, wenn alle anderen Anspruchsinhaber ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert. Weitere Erläuterungen in Form eines Merkblattes können ggf. gesondert mitgeteilt werden.
Diese Veröffentlichung erfolgte gemäß §§ 459i Abs. 1 Satz 2, 111l Abs. 4 StPO.
Hinweis:
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