Amtsgericht Mühlhausen
– Ermittlungsrichter –
Beschluss
Gs 1546/23 (Staatsanwaltschaft Mühlhausen 171 Js 52021/22)
Es wird – gemäß § 33 Abs. 4 StPO oh-ne vorherige Anhörung des Beteiligten – Folgendes beschlossen:
1. |
Gemäß § 443 Abs. 1 StPO wird Folgendes angeordnet:
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2. |
Die unter 1. erfolgte Anordnung ist vom Gericht im elektronischen Bundesanzeiger bekanntzumachen. |
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3. |
Die Ermittlungsbehörden werden hiermit ermächtigt, das unter 1. beschlagnahmte Vermögen bis zu dem Zeitpunkt vorläufig zu sichern, insbesondere bewegliche Wertgegenstände in amtlichen Gewahrsam zu nehmen, bis ein vom zuständigen Betreuungsgericht zu bestellender Abwesenheitspfleger tatsächlich bereit ist, das beschlagnahmte Vermögen zu verwalten; diese Ermächtigung gilt bis einschließlich zum 10.1.2024. |
Mühlhausen, den 11.12.2023