Staatsanwaltschaft Dresden
Mitteilung für Geschädigte § 459i StPO über Bundesanzeiger
231 Js 9603/22
Vollstreckungsverfahren der Staatsanwaltschaft Dresden, Az. 231 Js 9603/22, wegen Geldwäsche gegen Sebastian Winkler, geb. am 26.02.1985
Gegen den o.g. wurde mit Urteil des Landgerichts Dresden vom 09.11.2020, rechtskräftig seit 12.05.2021, die Einziehung von Wertersatz gemäß § 73c StGB rechtskräftig angeordnet. Der Entscheidung lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Verurteilte unterhielt ab dem 21.10.2021 das Konto mit der IBAN DE45 8504 0000 0202 6227 00 bei der Commerzbank AG.
Bisher unbekannte Täter haben den jeweiligen Geschädigten über das Internet bzw. über Messenger Dienste unter anderem vorgespiegelt, dass sie Gebühren für eine Kreditvermittlung bzw. für Verträge entrichten müssten oder Investitionen in einen „Eurofond“ vornehmen würden. Mit diesen Taten verschaffen sich die unbekannten Täter eine Einnahmequelle von einiger Dauer und nicht unerheblichem Umfang.
Jeweils durch die unbekannten Täter getäuscht und in der Annahme einer tatsächlich bestehenden Forderung bzw. Einzahlung überwiesen die Geschädigten – soweit feststellbar, teilweise vermittelt über anderweitige der weiteren Verschleierung dienende Konten – im Zeitraum 31.01.2022 bis 01.03.2022 Beträge zwischen 80,00 € und 1.900,00 € auf das benannte Konto des Verurteilten. Die Beträge wurden dem Konto des Verurteilten jeweils gutgeschrieben.
Wie von den unbekannten Tätern von Anfang an beabsichtigt, wurden die überwiesenen Gelder ohne eine Gegenleistung einbehalten, so dass den Geschädigten ein Schaden in Höhe der jeweils überwiesenen Beträge entstand.
Der Verurteilte stellte sein vorgenanntes Konto zur Verfügung, um die Gelder der Geschädigten zu empfangen. Insgesamt erlangte der Verurteilte dadurch 10.361,00 €.
Der Verurteilte unterhielt ab dem 08.09.2021 das Konto mit der IBAN DE58 1007 7777 0694 7758 00 bei der Noris Bank GmbH.
Bisher unbekannte Täter haben den jeweiligen Geschädigten über das Internet bzw. über Messenger Dienste unter anderem vorgespiegelt, dass sie Gebühren für eine Kreditvermittlung bzw. für Verträge entrichten müssten oder Investitionen in einen „Eurofond“ vornehmen würden. Mit diesen Taten verschaffen sich die unbekannten Täter eine Einnahmequelle von einiger Dauer und nicht unerheblichem Umfang.
Jeweils durch die unbekannten Täter getäuscht und in der Annahme einer tatsächlich bestehenden Forderung bzw. Einzahlung überwiesen die Geschädigten – soweit feststellbar, teilweise vermittelt über anderweitige der weiteren Verschleierung dienende Konten – im Zeitraum 07.01.2022 bis 28.01.2022 Beträge zwischen 60,00 € und 4.500,00 € auf das benannte Konto des Verurteilten. Die Beträge wurden dem Konto des Verurteilten jeweils gutgeschrieben.
Wie von den unbekannten Tätern von Anfang an beabsichtigt, wurden die überwiesenen Gelder ohne eine Gegenleistung einbehalten, so dass den Geschädigten ein Schaden in Höhe der jeweils überwiesenen Beträge entstand.
Der Verurteilte stellte sein vorgenanntes Konto zur Verfügung, um die Gelder der Geschädigten zu empfangen. Insgesamt erlangte der Verurteilte dadurch 18.561,47 €.
Insgesamt verfügte der Angeschuldigte über 28.922,47 €. Der Angeschuldigte nahm dabei jeweils jedenfalls billigend in Kauf, dass die Einnahmen auf seinem Konto inkriminierter Herkunft waren, wobei er auch tatsächlich Zugriff auf diese Konten hatte.
Zur Sicherung etwaiger Ansprüche von Verletzten konnte Vermögen in Höhe von 3.081,49 EUR gesichert werden.
Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten bei der Staatsanwaltschaft Dresden kostenlos und formfrei anmelden, § 459k Abs. 1 StPO. Der Verletzte möge sich hierzu bitte mit der Staatsanwaltschaft Dresden, Lothringer Straße 1, 01069 Dresden unter Angabe des Aktenzeichens schriftlich in Verbindung setzen.
Hinweis: Die genannte 6-Monatsfrist läuft, ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung diese Mitteilung.
Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.
Eine Auszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann nur dann erfolgen, wenn alle anderen Verletzten – welche Ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft Dresden anmelden – ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.
Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.
Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.
Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft verlangen,
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sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben, § 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens), |
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wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung), |
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wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt wird, §459m Abs. 2 StPO. |
In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.
In den Fällen des § 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft.
Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.
Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben.
Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.