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Staatsanwaltschaft München I

fancycrave1 (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft München I

Benachrichtigung von Verletzten über die Sicherstellung
von Vermögenswerten und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 111 l StPO)

309 Js 167857/​22
Unter dem AZ.:309 Js 167857/​22 wird gegen den Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft München I ein Ermittlungsverfahren wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in Verbindung mit Steuerhinterziehung geführt.

Den Ermittlungen liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Beschuldigte betrieb im Zeitraum 01.04.2019 bis 30.11.2022 das Einzelunternehmen Mahmud Abdullah Al Mohammed in Oberhaching, bestehend aus den Gewerbezweigen Natur Gebäudereinigung und KRM Service (Sicherheitsdienst).

Das Unternehmen wird unter der Betriebsnummer 8628115 bei der Deutschen Rentenversicherung geführt.

Die Einzelfirma ist unter der Steuernummer 9144/​100/​32016 mit dem Geschäftszweck „Allgemeine Gebäudereinigung und Ausübung Sicherheitsgewerbe nach § 34a GewO“ mit Betriebsbeginn zum 01.04.2019 – als Kleinstbetrieb – unter der Adresse Äußerer Stockweg 24, 82041 Oberhaching, steuerlich erfasst.

Als Arbeitgeber ist der Beschuldigte verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebenen Meldungen der versicherungspflichtigen Beschäftigung bei der für die Arbeitnehmer zuständigen Einzugsstelle abzugeben. Dies hat der Beschuldigte pflichtwidrig unterlassen. Auch eine Abführung der fälligen Sozialversicherungsbeiträge erfolgte nicht (§ 28 i.V.m. § 23 (1) SGB IV).

Weiterhin bestand für den Beschuldigten als Arbeitgeber gemäß § 38 Abs. 1 EStG zur Durchführung des Lohnsteuerabzugs gemäß den §§ 41, 41a EStG und zur Abgabe inhaltlich richtiger und inhaltlich vollständiger Lohnsteueranmeldungen gemäß den §§ 149 Abs. 1, 150 AO verpflichtet. Die Steueranmeldungen sind bis zum 10. Tag nach Ablauf des jeweiligen Voranmeldezeitraums beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Im strafbefangenen Zeitraum 01/​2020 – 11/​2022 bestand die Verpflichtung zur monatlichen Abgabe der Lohnsteueranmeldungen gem. § 41a Abs. 2 S. 1 EStG. Der Beschuldigte unterlies es pflichtwidrig Lohnsteueranmeldungen für den strafrechtlich relevanten Zeitraum beim zuständigen Finanzamt einzureichen.

Aufgrund derzeitiger Erkenntnisse besteht der dringende Verdacht, dass der Beschuldigte eine bislang unbekannte Anzahl an Arbeitnehmern in der Zeit ab 2020 nicht ordnungsgemäß zur Sozialversicherung gemeldete und dadurch keine oder zu wenig Sozialversicherungsbeiträge an die zuständigen Einzugsstellen entrichtet zu haben, sowie für diese Arbeitnehmer entsprechend keine Lohnsteuer einbehalten und angemeldet zu haben, strafbar als Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt gemäß § 266a Abs. 1 und Abs. 2 StGB und Steuerhinterziehung gem. §§ 369, 370 Abs. 1 Nr. 2 AO.

Der Beschuldigte war als Inhaber eines Einzelunternehmens gem. § 149 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 18 Abs. 1 und 3 UStG verpflichtet, die erzielten Umsätze in monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen bis zum 10. des Folgemonats und in bis zum 31.08. des übernächsten Jahres abzugebenden Umsatzsteuerjahreserklärungen vollständig und wahrheitsgemäß dem zuständigen Finanzamt München zu erklären.

Der Beschuldigte erzielte gem. Kontoauswertungen des Hauptzollamtes Rosenheim und der vorliegenden Rechnungen erhebliche Einnahmen aus seinem Sicherheitsgewerbe. Insoweit ist davon auszugehen, dass er im Jahr 2020 auch einen nennenswerten Gewinn aus Gewerbebetrieb erzielte, welcher der Einkommen- und Gewerbesteuer zu unterwerfen wäre. Nachdem der Beschuldigte jedoch keine Einkommensteuer- und Gewerbesteuererklärungen 2020 beim Finanzamt einreichte, besteht insoweit der Verdacht der Steuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO. Im derzeitigen Stadium der Ermittlungen ist jedoch eine Verifizierung dieses Gewinnes und damit eine vorläufige Schadensberechnung noch nicht möglich.

Es wurden Vermögenswerte zum Zwecke der Verwertung und Erlösverteilung an Geschädigte bei o. g. Einziehungsbetroffenen sichergestellt.

Ziel des Verteilungsverfahrens ist es, den durch die Straftat betroffenen Geschädigten im Rahmen des Verteilungsverfahrens einen finanziellen Ersatz zu ermöglichen.

Geschädigte können daher binnen einer Frist von sechs Monaten nach einer weiteren Mitteilung durch die Staatsanwaltschaft, die nach Rechtskraft einer Verurteilung des Beschuldigten erfolgt, ihre Ansprüche anmelden. Die Anmeldung ist formlos möglich und kostenfrei. Hilfreich wäre, der Anmeldung Unterlagen beizulegen, aus denen sich die Ansprüche glaubhaft darstellen. Dies ist nicht notwendig, wenn sich die Ansprüche aus den Feststellungen im Strafurteil ergeben.
Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der Erlös für die sichergestellten Vermögenswerte im Eigentum des Staates.

Teilen Sie der Staatsanwaltschaft München I schriftlich mit, ob und in welcher Höhe Ansprüche auf Schadensersatz bzw. Ersatz des entzogenen Wertes des Erlangten voraussichtlich geltend gemacht werden, § 111 l Abs. 3 S. 1 StPO.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass eine zwangsweise Pfändung von sichergestellten Vermögenswerten nicht mehr zulässig (§ 111h Abs. 2 S. 1 StPO) und auch nicht notwendig ist, da der Einziehungsbetroffene nicht mehr darüber verfügen kann (§ 111h Abs. 1 S. 1 StPO).

Eine Erlösauszahlung durch die Staatsanwaltschaft nach Rechtskraft einer Verurteilung in dieser Strafsache kann nur erfolgen, wenn alle Verletzten vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssen die Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen angemeldet werden.

Sollte bereits eine Entschädigung durch eine Versicherung erfolgt sein oder Geschädigte nicht Inhaber der Ansprüche sein, hat die Anmeldung durch die Versicherung bzw. den Erwerber zu erfolgen.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, wird gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

 

 

 

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