Staatsanwaltschaft Stuttgart
6264 AR RVA 431/23
Durch das Amtsgericht Ludwigsburg ist am 31.05.2023 ein Urteil ergangen, welches seit dem 08.06.2023 rechtskräftig ist. Gegen Herrn Said Zaamoum wurde dabei die erweiterte Einziehung von Taterträgen der folgenden Gegenstände angeordnet:
Eine Jacke der Marke Luhta der Farbe weiß-schwarz-gelb gebraucht, eine Hose „Janina“ der Marke Kik in grau, ein Pullover der Marke Clockhouse von C&A in graublau, ein Rasierer XT5 in braun, ein Rucksack der Marke Nike in schwarz-weiß gebraucht, zwei T-Shirt von Boss in schwarz mit Aufdruck v/h, eine Sporthose Kani von Zalando in grau, eine Sporthose Jordan in schwarz, ein Pullover von Boss in schwarz mit Sicherung und Preisschild, 2x Jeans Chasin` blau, Rucksack schwarz mit weißem Aufdruck, Parfum Valentino Donna Coral Fantasy, zwei Parfum Boss The Scent, zwei Parfum Boss Alive, Parfum Boss The Scent for her, Parfum Jean Paul Gaultier Scandal, Parfum Dolce & Gabana The Only One, Parfum JPG Scandal, Parfum Boss Bottled, iPhone blau, Laptop HP Chrome Seriennummer CND91639HY, Anorak Nike Therma-Fit in schwarz, zwei Unterhosen Ergee in schwarz, eine Unterhose Boss schwarz, Socken 4er-Pack Ergee, sechs Paar Socken und eine einzelne Socke, Schmuck Anhänger, Tasche von dm.
Dem genannten Beschluss liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Bei der Durchsuchung des Verurteilten fand man die oben aufgeführten Gegenstände in einem Schließfach am Bahnhof. Die Gegenstände wurden sichergestellt.
Man geht davon aus, dass diese aus weiteren Diebstahlstaten herrühren und wurden deshalb erweitert eingezogen.
Es besteht bei einer bislang unbekannten Person/Firma ein Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe, § 459h Abs. 1 StPO.
Diesen Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe kann innerhalb von sieben Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft anmelden, § 459j Abs. 1 StPO.
Sofern der Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist angemeldet wird, kann eine Rückübertragung/Herausgabe an den Verletzten nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Da es sich hierbei um eine erweiterte Einziehung gemäß § 73a StGB handelt und sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459j Abs. 2 StPO.
Unabhängig von der Sechsmonatsfrist kann der Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe bei der Staatsanwaltschaft angemeldet werden. In diesem Fall muss allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorgelegt werden, aus dem sich der Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 111j Abs. 5 StPO.
Der Gegenstand kann von der Staatsanwaltschaft auch herausgegeben oder zurückübertragen werden, wenn der Einziehungsbetroffene ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich ergibt, dass dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten erwachsen ist und der Einziehungsbetroffene die Rückübertragung oder Herausgabe des eingezogenen Gegenstandes an diesen Verletzten verlangt, § 459l Abs. 1 S. 1 StPO.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass der Rechtnachfolger des Verletzten (Bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an seine Stelle tritt und dazu berechtigt ist, einen o. g. Antrag zu stellen und die Rückübertragung oder Herausgabe des Gegenstandes an sich zu verlangen.
Der Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Stuttgart, Neckarstr. 145, 70190 Stuttgart, zum Aktenzeichen 6264 AR RVA 431/23 schriftlich in Verbindung setzen.