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Staatsanwaltschaft Mühlhausen

qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Mühlhausen

310 Js 59620/​18

Im gegenständlichen Verfahren wurde durch folgende Entscheidungen rechtskräftig eine Einziehung gem. §§ 73, 73a StGB angeordnet:
Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Nordhausen vom 11.04.2023, Az: 31 Ds 310 Js 59620/​18, rechtskräftig seit 21.04.2023, einbezogen wurde der Strafbefehl des Amtsgerichts Sondershausen vom 18.12.2019 (3 Ds 330 Js 47653/​18), rechtskräftig seit dem 21.01.2020.

Konkret eingezogen wurde folgender Gegenstand:
Fahrrad Individualnummer G161271419, Seriennummer ER 100595, Farbe schwarz/​rot, KS Cycling

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Ein Zufallsfund von Diebesgut am 27.04.2018 in Sondershausen, OT Großberndten

Der Verletzte, dem die Herausgabe des eingezogenen Gegenstandes aus d. der Verurteilung zugrunde liegenden Tat zusteht, konnte bislang nicht ermittelt werden.

Diese Mitteilung erfolgt, um dem Verletzten die Möglichkeit zu eröffnen, seine Rechte auf Herausgabe bei der Staatsanwaltschaft Mühlhausen geltend machen zu können.

Zur Geltendmachung bei der Staatsanwaltschaft Mühlhausen melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen 6 Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung unter Angabe des o.g. Aktenzeichens hier an.
Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459j Abs. 1 StPO).

Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer des eingezogenen Gegenstandes.

Bitte beachten Sie auch die weiteren Erläuterungen unter „Informationen für Geschädigte von Straftaten“ -> „Geschädigtenmitteilung Einziehung von Taterträgen“ auf der Homepage der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft.

 

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