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Staatsanwaltschaft Karlsruhe Zweigstelle Pforzheim

qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Karlsruhe
Zweigstelle Pforzheim

B630 VRs 16 Js 818/​21

Herrn Aymen Jabara
Aufenthalt unbekannt

Vollstreckungsverfahren Khaled Alkurdi

Sehr geehrter Herr Jabara,

im gegenständlichen Verfahren wurde gegen folgende Person rechtskräftig eine Einziehung angeordnet:

verurteilte Person Khaled Alkurdi
Entscheidung Urteil des Amtsgerichts Pforzheim vom 04.10.2021, Az: 7 Cs 16 Js 818/​21, rechtskräftig seit 12.10.2021
Einziehungsanordnung Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 c StGB) in Höhe von 390,00 EUR

Laut der genannten Entscheidung beträgt Ihr Schaden: 390,00 EUR.

Nach der genannten Entscheidung könnte Ihnen als Verletzter aus d. der Verurteilung zugrunde liegenden Tat(en) ein Entschädigungsanspruch gegen den Verurteilten zustehen.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Verurteilte hob im August 2019 mit Ihrer EC-Karte unrechtmäßig Geld von Ihrem Konto ab.

Zur Sicherung etwaiger Ansprüche von Verletzten konnten Vermögenswerte in Höhe von 390,00 EUR gesichert werden.

Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung bei der Staatsanwaltschaft Pforzheim geltend machen zu können bzw. um mitzuteilen, ob Sie Ihre Rechte bereits anderweitig durchgesetzt haben/​durchsetzen werden und diesbezüglich ggf. schon Maßnahmen ergriffen wurden.

Zur Geltendmachung bei der Staatsanwaltschaft Pforzheim melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen 6 Monaten nach Zugang dieser Mitteilung unter Angabe des o. g. Aktenzeichens hier an. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos oder mit anliegendem Rückantwortschreiben möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).

Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer der bei Vollstreckung der Einziehung beigetriebenen Wertersatzbeträge.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben.

Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

Mit freundlichen Grüßen

 

gez. Knebel
Rechtspflegerin

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