Staatsanwaltschaft Stuttgart192 AR RVA 166/23 Durch das Amtsgericht Stuttgart ist am 23.11.2022 ein Urteil ergangen, welches seit dem 23.12.2022 rechtskräftig ist. Gegen Herr Emrullah Gima wurde dabei u.a die erweiterte Einziehung § 73a StGB von Taterträgen der in der angefügten Liste aufgelisteten Gegenstände angeordnet. Es besteht bei einer bislang unbekannten Person/Firma ein Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe, § 459h Abs. 1 StPO. Der Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Stuttgart, Neckarstr. 145, 70190 Stuttgart, zum Aktenzeichen 192 AR RVA 166/23 schriftlich in Verbindung setzen 1. Koffer Boreili, grau |
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