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Benachrichtigung der Verletzten über die Einziehung von Wertersatz und die Möglichkeit der Entschädigung

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qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Traunstein

610 VRs 7340/​22 – 30.03.2023

Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen folgende Person rechtskräftig eine Einziehung angeordnet:

verurteilte Person Klaus-Peter Basler
Entscheidung Urteil des Amtsgerichts Rosenheim vom 23.01.2023, Az: 9 Cs 610 Js 7340/​22, rechtskräftig seit 31.01.2023
Einziehungsanordnung Einziehung (auch Erweiterte) von Taterträgen (§§ 73, 73a und 73b StGB)

Nach der genannten Entscheidung könnte Ihnen als Anspruchsinhaber aus d. der Verurteilung zugrunde liegenden Tat(en) ein Entschädigungsanspruch gegen den Verurteilten zustehen.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Kontogutschrift aus der Schweiz am 04.02.2022 in Höhe von 25.070,66 EUR auf ein Konto bei der Commerzbank

Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung bei der Staatsanwaltschaft Traunstein geltend machen zu können bzw. um mitzuteilen, ob Sie Ihre Rechte bereits anderweitig durchgesetzt haben/​durchsetzen werden und diesbezüglich ggf. schon Maßnahmen ergriffen wurden.

Zur Geltendmachung bei der Staatsanwaltschaft Traunstein melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen 6 Monaten nach Zugang dieser Mitteilung unter Angabe des o. g. Aktenzeichens hier an.
Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos oder mit anliegendem Rückantwortschreiben möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).

Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer der bei Vollstreckung der Einziehung beigetriebenen Wertersatzbeträge.

Eine Auszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann nur dann erfolgen, wenn alle anderen Anspruchsinhaber ebenfalls vollständig entschädigt werden können.
Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Bitte beachten Sie auch die weiteren Erläuterungen im anliegenden Merkblatt.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben.

Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtspflegerin

Anlagen:
Merkblatt
Rückantwortschreiben

Merkblatt
Anspruch auf Rückübertragung nach § 459h StPO

In diesem Verfahren wurde ein Gegenstand eingezogen, hinsichtlich dessen Ihnen gegebenenfalls ein Anspruch auf Rückübertragung erwachsen ist, § 459h Abs. 1 Satz 1 StPO.

Eine etwaige Rückübertragung kann nur stattfinden, wenn der eingezogene Vermögenswert durch die Vollstreckungsbehörde beigetrieben werden kann.

Sollten Sie bereits durch einen Dritten (z. B. eine Versicherung) entschädigt worden oder nicht mehr Inhaber des Anspruchs (z. B. aufgrund Abtretung) sein, leiten Sie dieses Schreiben bitte an diesen Dritten oder den Anspruchserwerber als Rechtsnachfolger weiter.

Sie werden darauf hingewiesen, dass der Rechtnachfolger an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den im folgenden Abschnitt beschriebenen Antrag zu stellen und die Rückübertragung des Vermögenswerts an sich zu verlangen (Anspruchsanmeldung).

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist ist unter den in den §§ 44, 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 459j Abs. 4 StPO).

Zudem bleibt es Ihnen bzw. Ihrem Rechtsnachfolger unbenommen, den Anspruch auf Rückübertragung unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem ein vollstreckbarer zivilrechtlicher Titel (vollstreckbares Endurteil gemäß § 704 Zivilprozessordnung (ZPO) oder anderer Vollstreckungstitel im Sinne von § 794 ZPO) vorgelegt wird, aus dem sich der Anspruch ergibt (§ 459j Abs. 5 StPO).

Allgemeine Hinweise zu eingezogenen Gegenständen, soweit sie durch die Staatsanwaltschaft sichergestellt/​beigetrieben wurden

Eine Gewähr für den allgemeinen Zustand der durch die Staatsanwaltschaft sichergestellten/​beigetriebenen Gegenstände kann nicht übernommen werden. Ansprüche des Verletzten aufgrund Wertverlusts bestehen gegenüber der Staatsanwaltschaft nicht.

Bei Versäumung der 6-Monatsfrist wird die Verwertung der Gegenstände angeordnet. Eine Gewähr für wertgleiche Verwertungsergebnisse, welche bei späterer Anmeldung (§ 459j Abs. 5 StPO) an Stelle der Gegenstände treten, kann nicht übernommen werden.

Bitte haben Sie Verständnis, dass es der Staatsanwaltschaft über diese Bekanntmachung hinaus nicht erlaubt ist, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie daher von schriftlichen oder mündlichen Anfragen ab und lassen Sie sich gegebenenfalls von einem Rechtsanwalt beraten.

Antwortschreiben

Absender: _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​, den _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​
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An die

Staatsanwaltschaft Traunstein
Herzog-Otto-Straße 1
83278 Traunstein
Aktenzeichen 610 Js 7340/​22 VA

Verfahren gegen Basler, Klaus-Peter, 05.02.1957

Rückantwort zur Mitteilung der Staatsanwaltschaft nach § 459i StPO vom
30.03.2023

° Ich mache meinen Anspruch auf Rückübertragung des folgenden Vermögenswerts geltend:
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° Ich habe folgenden Vermögenswert von der o. g. Person am _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​ (bitte Datum einfügen) zurückerhalten:
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° Ich verzichte auf die Rückübertragung des folgenden Vermögenswerts:
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° Sonstige Angaben (z. B. zwischenzeitlich erfolgte Entschädigung durch eine Versicherung u. ä.)
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(Ort, Datum) (Unterschrift)

 

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