Staatsanwaltschaft Aschaffenburg
Benachrichtigung der Verletzten über die Einziehung
von Wertersatz und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459k StPO)
R003 VRs 107 Js 13145/19
Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen folgende Person rechtskräftig eine Einziehung angeordnet:
verurteilte Person | Katarzyna Wojnowska (in gesamtschuldnerischer Haftung mit Adrian Cezary Urantowka) |
Entscheidung | Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 08.06.2020, Az: 303 Ls 107 Js 13145/19, rechtskräftig seit 08.06.2020 |
Einziehungsanordnung | Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 c StGB) in Höhe von 13.558,16 EUR |
Nach der genannten Entscheidung könnten den Anspruchsinhabern aus d. der Verurteilung zugrunde liegenden Tat(en) ein Entschädigungsanspruch gegen die Verurteilte zustehen.
Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Verurteilte stelle dem Adrian Cezary Urantowka ihren eBay-Account katarzynawojnowski0 zur Verfügung und gestattete diesem, in 250 Fällen aus GLS-Paketen entwendete Waren an gutgläubige Käufer zu veräußern. Wie die Angeklagte wusste, entstand den Käufern ein Sachschaden in der Höhe des jeweiligen Kaufpreises.
Zur Sicherung etwaiger Ansprüche von Anspruchsinhabern konnten bislang Vermögenswerte von derzeit 300,00 EUR gesichert werden.
Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung bei der Staatsanwaltschaft Aschaffenburg geltend machen zu können.
Zur Geltendmachung müssen die Ansprüche binnen 6 Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Aschaffenburg unter Angabe des Aktenzeichens R003 VRs 107 Js 13145/19 angemeldet werden.
Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).
Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer der bei Vollstreckung der Einziehung beigetriebenen Wertersatzbeträge.
Soweit sich die Anspruchsberechtigung und deren Höhe aus der Einziehungsanordnung und den zugrunde liegenden richterlichen Feststellungen ergeben, ist die Beigabe weiterer Unterlagen nicht erforderlich. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht; in diesem Fall wäre es hilfreich, der Anmeldung Unterlagen beizulegen, aus denen sich die Ansprüche glaubhaft darstellen. Sollte bereits eine Entschädigung durch eine Versicherung erfolgt sein oder Geschädigte nicht Inhaber der Ansprüche sein, hat die Anmeldung durch die Versicherung bzw. den Erwerber zu erfolgen.
Eine Auszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann nur dann erfolgen, wenn alle anderen Anspruchsinhaber ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.
Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben.
Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.