Start Justiz vorl. Sicherungsmaßnahmen Amtsgericht Lüdenscheid

Amtsgericht Lüdenscheid

131
qimono / Pixabay

Amtsgericht Lüdenscheid

Mitteilung an Geschädigte gemäß § 459i Abs. 1 StPO
Strafverfahren gegen Jovan Dakic wegen Betruges

74 Ls 1/​18

Mit Urteil des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 22.08.2022 – Az.. 74 Ls 1/​18 wurde die Einziehung des Wertes von Taterträgen bei Jovan Dakic in Höhe von 11.570 EUR angeordnet.

Die Entscheidung ist nunmehr rechtskräftig.

Es lässt sich derzeit nicht abschätzen, ob Vermögenswerte beigetrieben und verwertet werden können.

Gemäß § 459 i Absatz 1 und Absatz 2 Strafprozessordnung (StPO) erfolgt hiermit die Benachrichtigung über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung.

Der Geschädigte kann gemäß § 459k Abs. 1 StPO innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Bekanntmachung den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses in einem einfachen und kostenlosen Verfahren gemäß § 459k Abs. 2 StPO geltend machen, indem er ihn bei dem Amtsgericht lediglich anmeldet. Die Anmeldung ist auch dann erforderlich, wenn der Verletzte bereits eine Mitteilung gemäß § 111 I StPO erhalten und Ansprüche angemeldet hat.

Nach Ablauf der sechsmonatigen Frist ist die Geltendmachung von Ansprüchen allein nach Vorlage eines vollstreckbaren zivilrechtlichen Vollstreckungstitels, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich oder wenn der Verletzte die Fristversäumnis gemäß §§ 44 und 45 StPO i. V. m § 459 k Abs. 4 StPO hinreichend entschuldigen kann.

Das Amtsgericht prüft nach Ablauf der vorbezeichneten Frist, ob die gesicherten Vermögenswerte ausreichen, um die nunmehr geltend gemachten Ansprüche des Geschädigten zu befriedigen. Aus der Prüfung können sich folgende Konstellationen ergeben:

a)
Sofern die gesicherte Vermögensmasse ausreicht, wird diese an den Geschädigten ausgekehrt.

b)
Sofern die gesicherte Vermögensmasse ausreicht, um alle angemeldeten Ansprüche des Geschädigten zu befrieden, ist das Amtsgericht berechtigt, Insolvenzantrag zu stellen. Den Gläubigern wird der Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zugestellt. In diesem Fall muss der Geschädigte seinen Anspruch eigenständig und schriftlich bei dem Insolvenzverwalter gemäß § 174 InsO in dem Insolvenzverfahren geltend machen.

c)
Wird ein Insolvenzverfahren, obwohl nicht genügend Masse zur Befriedigung der Geschädigten zur Verfügung steht (sog. Mangelfall), nicht durchgeführt, bleibt das Amtsgericht gemäß § 459m Abs. 1 Satz 4 StPO für die Verurteilung der Masse zuständig. Der Geschädigte kann Leistungen aus der Vermögensmasse in diesem Fall nur gegen Vorlage eines Vollstreckungstitels im Sinn des § 794 der Zivilprozessordnung, z. B. Urteil, Vergleich oder notarielles Schuldanerkenntnis, erhalten. Bei Anwendung des Verfahrens gemäß § 459m StPO gilt allerdings eine Ausschlussfrist von zwei Jahren. Legen mehrere Geschädigte entsprechende Titel vor, so entscheidet der Eingang des zivilrechtlichen Titels bei dem Amtsgericht über die Reihenfolge der Verurteilung. Rangwahrend sind auch vorläufig vollstreckbare Titel.

Bitte teilen Sie alsbald mit, wenn Sie Ansprüche auf Auskehrung des Verwertungserlöses geltend machen wollen. Sie können jedoch nur Ansprüche geltend machen, soweit diese mit einem aus der Tat erlangten Vorteil korrespondieren. Nicht hierunter fallen daher grundsätzlich bloße Beschädigungen Ihres Eigentums, Schmerzensgeld- oder Zinsansprüche bzw. Kosten der Rechtsverfolgung.

Da nicht abzusehen ist, ob im Falle des Vorliegens eines Mangelfalls ein Insolvenzverfahren durchgeführt wird, bleibt es Ihnen überlassen, Ihre Ansprüche unter Abschätzung der jeweiligen Risiken selbständig gegenüber dem Schuldner geltend zu machen. Eine dahingehende Rechtsberatung kann nicht erteilt werden. Bitte nehmen Sie daher von Anfragen Abstand. Es obliegt Ihrem Ermessen, anwaltlichen Beistand in Anspruch zu nehmen und bei berichtigten Interesse Akteneinsicht zu beantragen.

Solange das Amtsgericht Gegenstände im Wege der Arrestvollziehung gepfändet hat, sind Zwangsvollstreckungen in diese Gegenstände unzulässig (§ 111 h Abs. 2 Satz 1 StPO).

Sofern Ihr Anspruch zwischenzeitlich auf einen Rechtsnachfolger übergegangen sein sollte, gelten die vorbezeichneten Ausführungen für diesen.

 

Gez. Frigo

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein