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Staatsanwaltschaft Gera

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qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Gera

Benachrichtigung der Verletzten über die selbständige Einziehung von Vermögenswerten und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459i StPO)

851 Js 10405/​22

Mit Entscheidung des Amtsgerichts Eisenach vom 17.09.2022, Az.: 851 Js 10405/​22 wurde die selbständige Einziehung gemäß 76a Abs. 1 StGB in Höhe von 3.363,80 Euro angeordnet. Vermögen in Höhe von 3.363,78 Euro wurde bereits sichergestellt.

Der Einziehungsanordnung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Unbekannt gebliebene Täter täuschten der Einziehungsbeteiligten vor, dass sie als App-Testerin tätig sein könnte. Daraufhin eröffnete sie ein Konto, welches im Zeitraum zwischen März und April 2022 als Ziel- und Durchlaufkonto durch die unbekannten Täter für Überweisungseingänge genutzt wurde, welche ihrerseits durch betrügerische Machenschaften bei einer Vielzahl an Geschädigten veranlasst wurden oder die bereits aus der geldwäscherischen Weiterleitung von Geldern resultierten.

Diese Mitteilung erfolgt, um den Geschädigten die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung geltend machen zu können.
Hierzu melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen sechs Monaten nach Zugang dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Gera zu dem o.g. Aktenzeichen. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).

Bitte beachten Sie die Hinweise zum weiteren Ablauf des Entschädigungsverfahrens. Diese können Sie auf der offiziellen Webseite der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft abrufen unter:

https:/​/​staatsanwaltschaften.thueringen.de/​media/​tmmjv_​staatsanwaltschaft/​Themen/​Geschaedigte/​geschaedigtenmitteilung_​wertersatzeinziehung.pdf

 

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