Staatsanwaltschaft Hamburg
3421 Js 394 / 22 (8202) V
Im Vollstreckungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hamburg, Az. 3421 Js 394 / 22 (8202) V gegen den Verurteilten wegen besonders schwerem Fall des Diebstahls oder Hehlerei hat das Amtsgericht Hamburg-St. Georg durch Strafbefehl vom 16.06.2022 (Geschäfts-Nr. 941-109/22) die Einziehung des Elektronischen Fahrrades Marke „Zundapp“, Farbe grau, 28 Zoll (Rahmennummer PBEHM74606) angeordnet.
Die Entscheidung ist seit dem 14.09.2022 rechtskräftig.
Diese Mitteilung soll den Anspruchsinhabern die Möglichkeit eröffnen, ihre Rechte geltend zu machen. Ein eingezogener Gegenstand wird demjenigen, dem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten erwachsen ist, oder dessen Rechtsnachfolger herausgegeben bzw. zurückübertragen. Anspruchsinhaber, die einen Entschädigungsanspruch geltend machen möchten, können diesen innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Hamburg zum oben genannten Aktenzeichen formlos anmelden; die Anspruchsberechtigung ist gegebenenfalls glaubhaft zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Anspruch nur noch geltend gemacht werden, wenn der Verletzte ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt (§§ 459h Abs. 1, 459j Strafprozessordnung).