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Staatsanwaltschaft Hof

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qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Hof

1550 VRs 3470/​22

Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen folgende Person rechtskräftig eine Einziehung angeordnet:

Einziehungsbeteiligter Siegfried Georg Kupfer
Entscheidung Beschluss des Amtsgerichts Hof vom 06.09.2022, Az: 4 Ds 1550 Js 3470/​22, rechtskräftig seit 17.09.2022
Einziehungsanordnung Selbständige Einziehung nach § 76 a Abs. 1 StGB i.V.m. Wertersatz in Höhe von 245,20 EUR

Nach der genannten Entscheidung könnte Ihnen als Anspruchsinhaber aus d. der Verurteilung zugrunde liegenden Tat(en) ein Entschädigungsanspruch gegen den Verurteilten zustehen.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Einziehungsbeteiligte Kupfer ist Kontoinhaber eines Kontos bei der N26 Bank mit der IBAN DE 12 1001 1001 2623 0849 47. Auf dem Konto des Einziehungsbeteiligten gingen am 01.03.2022 und am 07.03 2022 Gelder ein, welche aus gewerbsmäßigen Betrugstaten unbekannter Dritter Täter stammten.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Geldeingänge:

01.03.2022 Jürgen Herbst 250,00 €
01.03.2022 Hamad Hogir 345,00 €
07.03.2022 Ana Maria Puscas 250,00 €
07.03.2022 Detlef Kieferle 250,00 €

Am 01.03.2022 wurden vom vorgenannten Konto 254,68 € und am 02.03.2022 348,24 € abverfügt.

Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung bei der Staatsanwaltschaft Hof geltend machen zu können bzw. um mitzuteilen, ob Sie Ihre Rechte bereits anderweitig durchgesetzt haben/​durchsetzen werden und diesbezüglich ggf. schon Maßnahmen ergriffen wurden.

Zur Geltendmachung bei der Staatsanwaltschaft Hof melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen 6 Monaten nach Veröffentlichung der Mitteilung unter Angabe des o.g. Aktenzeichens hier an.
Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei möglich(§ 459k Abs. 1 StPO).

Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer der bei Vollstreckung der Einziehung beigetriebenen Wertersatzbeträge.

Eine Auszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann nur dann erfolgen, wenn alle anderen Anspruchsinhaber ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Bitte beachten Sie auch die weiteren Erläuterungen im anliegenden Merkblatt.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben.

Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

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