Staatsanwaltschaft Hildesheim
Benachrichtigung gemäß § 111l StPO
über die Sicherung von Vermögenswerten
NZS 12 Js 15167/22 – 11.11.2022
Die Staatsanwaltschaft führt ein Ermittlungsverfahren gegen J. Akmann.
Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die durch unbekannte Täter getäuschte Betroffene Akmann eröffnete ein Konto bei der Solarisbank unter IBAN DE 28 1101 0101 5781 5165 00. Anschließend veranlassten die unbekannten Täter die Geschädigten Guiyono Goey, Christian Mäntele und Cynthia Zabel am 14.03.2022 täuschungsbedingt zur Überweisung von Geldbeträgen in einer Gesamthöhe von 16.500,00 €, um selbst auf dieses Geld Zugriff zu nehmen und sich zu Unrecht zu bereichern. |
Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen ist den Geschädigten bzw. ihren Rechtsnachfolgern aus den vorstehend genannten Taten ein Anspruch auf Wertersatz dessen entstanden, was zu Unrecht erlangt wurde.
Um das aus d. Straftaten zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat die Staatsanwaltschaft einen Vermögensarrest beim Amtsgericht Hildesheim in Höhe von 16.500 EUR erwirkt. Es konnten Vermögenswerte in entsprechender Höhe gesichert werden.
Gemäß § 111l Abs. 1 und Abs. 3 StPO werden die Geschädigten der Straftaten bzw. ihre Rechtsnachfolger hiermit über die Vollziehung des Vermögensarrestes benachrichtigt.
Sie werden zugleich aufgefordert, binnen 2 Wochen nach Erhalt dieses Schreibens mitzuteilen, ob und in welcher Höhe Sie einen Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten, der Ihnen aus der d. Beschuldigten vorgeworfenen Tat(en) erwachsen ist/sind, geltend machen wollen.
Bitte beachten Sie hierzu folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:
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Zwangsvollstreckungen in die von der Staatsanwaltschaft gesicherten Vermögenswerte sind während der Dauer der Arrestvollziehung nicht zulässig (§ 111h Abs. 2 StPO). Die Vollziehung einer Arrestanordnung nach § 324 der Abgabenordnung bleibt unberührt, soweit der Arrestanspruch aus der Straftat erwachsen ist. |
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Wird über das Vermögen des Betroffenen das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen die durch die Staatsanwaltschaft erlangten Sicherungsrechte; die gepfändeten Vermögenswerte werden an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111i Abs. 1 StPO). |
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Gibt es mehrere Verletzte, die ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, und stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass der Wert der in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Vermögenswerte oder des durch deren Verwertung erzielten Erlöses nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche zu befriedigen, kann die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beschuldigten stellen (§ 111i Abs. 2 StPO). Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, treten die zuvor beschriebenen Folgen ein (§ 111i Abs. 1 StPO). |
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Sofern eine Einziehung des Wertes der zu Unrecht erlangten Beträge gerichtlich anordnet wird, gilt Folgendes:
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Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.
Salgmann
Rechtspfleger