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Staatsanwaltschaft Hamburg

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Staatsanwaltschaft Hamburg

3400 Js 115 /​ 20 (5802) V

Im Vollstreckungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hamburg, Az. 3400 Js 115 /​ 20 (5802) V, gegen den Verurteilten Nils V. wegen Betruges in 36 Fällen hat das Amtsgericht Hamburg durch Urteil vom 10.06.2021 (Geschäfts-Nr. 205 Ls 15/​21) die Einziehung eines Betrages in Höhe von 237.989,41 EUR angeordnet. Die Entscheidung ist seit dem 05.08.2021 rechtskräftig. Der Verurteilte lernte die Geschädigten kennen und machte Ihnen wahrheitswidrige Angaben, um an ihr Vermögen zu kommen. Hierbei gab er sich als Vermarkter von Produkten und Investor in Kryptowährungen aus und gab den Geschädigten so vor, ein Vermögen in Millionenhöhe erwirtschaftet zu haben. Weiteren Geschädigten gab er sich als Investmenthändler aus, der hohe Gewinne über die Plattform „Binance“ versprach. Die Beträge wurden von den Geschädigten auf das Konto des Verurteilten u. a. bei der Revolut Limited überwiesen. Bei weiteren Geschädigten erschlich er sich Darlehen in bar oder per Überweisung unter Vorgabe vermeindlicher Steuerschulden, gesperrter Geschäftskonten, angeblicher Krankenhausrechnungen oder sonstiger Gründe. Die Geschädigten zahlten stets vierstellige Beträge, die der Verurteilte nicht zurückzahlte. In weiteren Fällen bestellte der Verurteilte unter falschen Namen Handys an seine Anschrift in Hamburg, ohne diese zu bezahlen. Des Weiteren bestellte der Verurteilte bundesweit hochwertige Einrichtungs- und Luxusgüter unter Vortäuschung seiner Zahlungswilligkeit und -fähigkeit, ohne diese zu bezahlen. Zur Glaubhaftmachung zeigte er jeweils entweder seinen Kontostand vor, vereinbarte eine Ratenzahlung oder zeigte vergangene erfolgreiche Überweisungen sowie seine schwarze American Express Karte vor. Der Fall erregte die öffentliche Aufmerksamkeit im Zuge zahlreicher Berichterstattungen.

Diese Mitteilung soll den Anspruchsinhabern die Möglichkeit eröffnen, ihre Rechte geltend zu machen. Der eingezogene Verwertungserlös bzw. beigetriebene Betrag wird an denjenigen, dem ein Anspruch auf Auskehrung erwachsen ist, oder an dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt.

Anspruchsinhaber, die einen Entschädigungsanspruch geltend machen möchten, können diesen innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Hamburg zum oben genannten Aktenzeichen formlos anmelden. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen, die Anspruchsberechtigung ist gegebenenfalls glaubhaft zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Anspruch nur noch geltend gemacht werden, wenn der Verletzte ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Verurteilten eröffnet und verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, wird der Überschuss an den Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens verstrichen sind (§§ 459h Abs. 2, 459k-459m Strafprozessordnung).

 

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