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Staatsanwaltschaft Stuttgart

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qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Stuttgart

192 AR RVA 556/​22

Durch das Amtsgericht Stuttgart sind am 26.04.2022 zwei Strafbefehle ergangen, die seit dem 28.06.2022 rechtskräftig sind. In den Strafbefehlen wurde die Einziehung folgender Gegenstände ausgesprochen: 3 Vorhängeschlösser der Fa. Tedi, ein Kopfhörer Marke ready2music chronos air, 2 Kopfhörer Earbus Pro in weiß und schwarz der Marke Müller sowie eine blaugraue Jacke Marke Crane.
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die beiden Verurteilten wurden bei einem Diebstahl am 25.01.2022 erwischt. Dabei wurden in dem mitgeführten Rucksack weitere Gegenstände gefunden, die aus weiteren Diebstahlstaten erlangt wurden. Die Jacke trug der eine Verurteilte noch mit Preisschild am Körper.

Es besteht bei einer bislang unbekannten Person/​Firma ein Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe, § 459h Abs. 1 StPO.
Diesen Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe kann innerhalb von sieben Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft anmelden, § 459j Abs. 1 StPO.
Sofern der Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist angemeldet wird, kann eine Rückübertragung/​ Herausgabe an den Verletzten nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Da es sich hierbei um eine erweiterte Einziehung gemäß § 73a StGB handelt und sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459j Abs. 2 StPO.
Unabhängig von der Sechsmonatsfrist kann der Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe bei der Staatsanwaltschaft angemeldet werden. In diesem Fall muss allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorgelegt werden, aus dem sich der Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 111j Abs. 5 StPO.
Der Gegenstand kann von der Staatsanwaltschaft auch herausgegeben oder zurückübertragen werden, wenn der Einziehungsbetroffene ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt aus dem sich ergibt, dass dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten erwachsen ist und der Einziehungsbetroffene die Rückübertragung oder Herausgabe des eingezogenen Gegenstandes an diesen Verletzten verlangt, § 459l Abs. 1 S. 1 StPO.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass der Rechtnachfolger des Verletzten (Bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an seine Stelle tritt und dazu berechtigt ist, einen o. g. Antrag zu stellen und die Rückübertragung oder Herausgabe des Gegenstandes an sich zu verlangen.
Der Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Stuttgart, Neckarstr. 145, 70190 Stuttgart, zum Aktenzeichen 192 AR RVA 556/​22 schriftlich in Verbindung setzen

 

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