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Staatsanwaltschaft Landshut

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Staatsanwaltschaft Landshut

206 VRs 20044/​21 VA – 2. August 202
Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen folgende Person rechtskräftig eine Einziehung angeordnet:

verurteilte Person Pia Elisabeth Reischl
Entscheidung Strafbefehl des Amtsgerichts Freising vom 06.04.2022, Az: 7 Cs 206 Js 20044/​21, rechtskräftig seit 28.04.2022
Einziehungsanordnung Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 c StGB) in Höhe von 56.025,50 EUR

Nach der genannten Entscheidung könnten Anspruchsinhaber aus d. der Verurteilung zugrunde liegenden Tat(en) ein Entschädigungsanspruch gegen die Verurteilte zustehen.
Folgender Sachverhalt liegt zu Grunde:

Zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt im Dezember 2020 trat die Verurteile über die Plattform Instagram mit einer nicht näher bestimmbaren Person, die sich als Musiker „Rea Garvey“ ausgab, in Kontakt und vertieften diesen in der weiteren Folge auf der Online-Chatplattform Hangouts. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 07.04.2021 und dem 12.04.2021 gab diese Person der Verurteilten gegenüber vor, im Rahmen eines Charity-Projektes Spenden für arme Menschen in Deutschland zu sammeln und veranlasste die Verurteilte, einen Betrag in Höhe von 250 EUR an ein Bankkonto bei der Sparkasse Hochsauerland mit der IBAN DE12 4165 1770 0000 3605 11 zu überweisen.
Am 27.04.2021 um 18:53 Uhr wurde die Verurteilte erneut durch die nicht näher bestimmbare Person kontaktiert und darum gebeten, als eine „zweite Agentin“ die Spendengelder für das o. g. Charity-Projekt entgegenzunehmen und anschließend auf ein weiteres Bankkonto zu transferieren. Dieser Bitte kam die Verurteilte in der Folge nach. Im Zeitraum zwischen dem 06.05.2021 und dem 21.06.2021 nahm die Verurteilte auf ihrem Bankkonto bei der Sparda-Bank München eG mit der IBAN DE82 7009 0500 0005 8854 00 insgesamt zwölf Überweisungen von 15 unterschiedlichen Absendern in einer Höhe von insgesamt 56.025,50 EUR entgegen. Jeweils wenige Zeit nach einem Zahlungseingang leitete die Verurteilte die Zahlungen in insgesamt zwölf Überweisungen an das Bankkonto einer bisher unbekannten Person bei der Banca 5 S.p.a. in Mailand mit der IBAN IT54 Y033 8501 6000 06572 5744 39 weiter.

Im Einzelnen handelt es sich um die nachfolgend aufgeführten Geldeingänge/​-ausgänge:

Tat Geldeingang Geldausgang

Datum

Höhe

Datum

Höhe

1 06.05.2021 2.485,50 EUR 07.05.2021 2.485,50 EUR
2 11.05.2021 4.800,00 EUR 11.05.2021 4.800,00 EUR
3 17.05.2021 4.570,00 EUR 18.05.2021 4.570,00 EUR
4 19.05.2021 3.000,00 EUR 21.05.2021 3.000,00 EUR
5 25.05.2021 2.500,00 EUR 27.05.2021 2.000,00 EUR + 500,00 EUR
6 27.05.2021 7.000,00 EUR 28.05.2021 7.000,00 EUR
7 01.06., 02.06., 03.06.2021 1.000,00 EUR +
500,00 EUR +
1.500,00 EUR
04.06.2021 1.000,00 EUR +
2.000,00 EUR
8 04.06.2021 +
07.06.2021
2.000,00 EUR +
7.000,00 EUR
08.06.2021 7.000,00 EUR +
2.000,00 EUR
9 09.06.2021 700,00 EUR 11.06.2021 700,00 EUR
10 11.06.2021 +
14.06.2021
2.500,00 EUR +
2.000,00 EUR
15.06.2021 4.500,00 EUR
11 15.06.2021 14.470,00 EUR 16.06.2021 10.000,00 EUR
12 21.06.2021 4.470,00 EUR

Die auf dem Bankkonto eingegangenen Geldbeträge in Höhe von insgesamt 56.025,50 EUR stammten allesamt aus gewerbsmäßigen Betrugstaten:
Die Geldeingängen lagen nach den vorliegenden Erkenntnissen und der kriminalistischen Erfahrung Betrugsgeschäfte durch bislang unbekannte Täter zugrunde.
Ziel der unbekannten Täter war es, sich durch die vorgenannte Vorgehensweise eine Einnahmequelle von erheblichem Gewicht und einiger Dauer zu verschaffen.
Von der Verurteilten wurde in diesem Zusammenhang ein Geldbetrag in Höhe von 56.025,50 EUR erlangt. Dieser Betrag unterliegt der Einziehung des Wertes von Taterträgen.

Diese Mitteilung erfolgt, um die Möglichkeit zu eröffnen, Rechte auf Entschädigung bei der Staatsanwaltschaft Landshut geltend machen zu können bzw. um mitzuteilen, ob Rechte bereits anderweitig durchgesetzt wurden/​durchgesetzt werden und diesbezüglich ggf. schon Maßnahmen ergriffen wurden.
Zur Geltendmachung bei der Staatsanwaltschaft Landshut müssen die Ansprüche binnen 6 Monaten nach Zugang dieser Mitteilung unter Angabe des o. g. Aktenzeichens angemeldet werden.
Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos oder mit anliegendem Rückantwortschreiben möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).
Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer der bei Vollstreckung der Einziehung beigetriebenen Wertersatzbeträge.
Eine Auszahlung durch die Staatsanwaltschaft kann nur dann erfolgen, wenn alle anderen Anspruchsinhaber ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssen Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen angemeldet werden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.
Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, wird, von Sachstandsanfragen abzusehen.
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben.
Von Rückfragen wird gebeten abzusehen

 

Fernandes
Rechtspflegerin

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